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Fluri Kurt · Nationalrat · 2013-09-26

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2013-09-26

Wortprotokoll

Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 13 zu 7 Stimmen, dieser Initiative keine Folge zu geben. Die Initiative verlangt im Wesentlichen, dass das Eintreten auf ein Gesuch um Aufhebung der [PAGE 1712] Immunität obligatorisch ist, dass dem beschuldigten Ratsmitglied ein Rechtsmittel in die Hand gegeben wird und dass die Rechtsmittelinstanz die entsprechende Kammer ist, Nationalrat oder Ständerat. Weiter schlägt die Initiative ein Differenzbereinigungsverfahren vor, das hier im Detail nicht zu erörtern ist.

Die Minderheit unserer Kommission hält mit dem Initianten fest, dass die Entscheide über die Aufhebung der Immunität politischer Natur seien, weswegen es den Ratsmitgliedern möglich sein solle, gesamthaft mitzuwirken. Insofern sei es auch notwendig, dass sich dieses Verfahren in der Öffentlichkeit abspiele - es wird Transparenz verlangt. Es wird zudem verlangt, dass ein Differenzbereinigungsverfahren einen klaren Entscheid herbeiführen kann; Sie haben die Ausführungen des Initianten und des Sprechers der Minderheit gehört.

Wie Sie wissen, gilt die heutige Regelung, die nun wieder aufgehoben werden soll, erst seit Dezember 2011; rund ein halbes Jahr später wurde diese Initiative eingereicht. Das neue Verfahren hat bis jetzt zweimal Anwendung gefunden. Die Mehrheit Ihrer SPK sieht keine Veranlassung, an diesem Verfahren nun wieder zu rütteln. Die Gründe, die zur geltenden Regelung geführt haben, sind nach Ansicht der Mehrheit nach wie vor gültig.

Der Bericht vom 19. August 2010, auf den sich das geltende Recht abstützt, stellt fest, dass eine Aufhebung der Immunität grundlegend anderer Natur als eine Disziplinarmassnahme ist, auch anderer Natur als ein Strafentscheid. Der Entscheid über die Aufhebung der Immunität ist ein Verfahrensentscheid. Gegen einen Verfahrensentscheid soll es keine Beschwerde geben. Gegen das darauffolgende Strafverfahren bzw. das Urteil gibt es nach den Regeln der Strafprozessordnung selbstverständlich eine Beschwerdemöglichkeit - aber nicht gegen den Verfahrensentscheid, die Immunität aufzuheben.

Ferner hat Ihre SPK im Bericht von 2010 die Anforderungen an das Organ so definiert, dass es eben primär rechtliche Überlegungen anstellen und juristisch urteilen soll. Es soll den Sachverhalt feststellen, Rechtsfragen beurteilen, die Verhältnismässigkeit beachten und für eine kohärente Praxis besorgt sein. Parteipolitische Kriterien usw. sollen eine untergeordnete Rolle spielen. Deswegen sind damals die Kommission und auch die Mehrheit des Parlamentes zum Schluss gekommen, dass diese Anliegen in einer Kommission besser erfüllt werden können als im Plenum.

Schliesslich ist auch zu sagen, dass die Überlegungen der Immunitätskommission unseres Rates - bzw. der entsprechenden Kommission des Ständerates - der Öffentlichkeit nicht verborgen bleiben. Es gibt jeweils ausführliche Begründungen, die auch per Mediencommuniqué der Öffentlichkeit unterbreitet werden. Deswegen ist nach Auffassung der Mehrheit der SPK mit dem geltenden Verfahren auch das Anliegen der Transparenz erfüllt.

Ich bitte Sie mit der Mehrheit der SPK - sie hat diesen Entscheid mit 13 zu 7 Stimmen gefällt -, der Initiative keine Folge zu geben.