Markwalder Christa · Nationalrat · 2011-12-05
Markwalder Christa · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion · 2011-12-05
Wortprotokoll
In der Differenzbereinigung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit verbleibt die Differenz zwischen den beiden Räten bei Artikel 18, der das Auskunftsrecht der Bürgerinnen und Bürger gegenüber der Eidgenossenschaft in Bezug auf Datensammlung und -bearbeitung regelt.
Die FDP-Liberale Fraktion unterstützt die Mehrheit der Kommission, die gemäss dem ständerätlichen Kompromiss eine direkte Auskunft erlaubt, für den Nachrichtendienst allerdings bei Eröffnung eines Rechtsmittelweges die Möglichkeit zum Aufschub vorsieht. Das Auskunftsrecht respektive die Auskunftspflicht richtet sich nach den Artikeln 8 und 9 des Datenschutzgesetzes, die einerseits festlegen, dass jede Person Auskunft darüber verlangen kann, ob Daten über sie bearbeitet werden, und die andererseits auch eine Einschränkung der Auskunftspflicht vorsehen, wenn wie im vorliegenden Fall ein Gesetz im formellen Sinne dies festlegt oder wenn überwiegende öffentliche Interessen eine Einschränkung des Auskunftsrechts erfordern.
Unser Interesse liegt darin, eine Balance zwischen den Grundrechten von Bürgerinnen und Bürgern sowie legitimen Interessen des Staatsschutzes herzustellen. Mit der neuen Formulierung von Artikel 18 seitens des Ständerates ist unserer Ansicht nach diese Balance gewahrt, weshalb wir dieser Lösung, die auch EMRK-konform ist, zustimmen.