Casanova Corina · 2011-05-31
Casanova Corina · Graubünden · 2011-05-31
Wortprotokoll
Der Bundesrat beantragt, diesen Artikel beizubehalten. Es geht vor allem nicht darum, dass Mitglieder des Bundesrates vor Strafverfolgung geschützt werden sollen. Liegt ein Delikt vor, dann soll auch ermittelt werden können - auch gegen ein Mitglied des Bundesrates wie auch gegen die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler. Der Artikel besagt ja nicht, dass ein Mitglied des Bundesrates für eine Straftat, die nicht mit der Ausübung seines Amtes zusammenhängt, nicht belangt werden können soll. Der Artikel verlangt nur, dass dafür eine Ermächtigung vorliegen solle.
Wie alle politisch exponierten Personen können auch Bundesrätinnen und Bundesräte durch unberechtigte und querulatorische Anzeigen und Klagen stark getroffen werden; hier geht es vor allem um solche Fragen. Es geht um Fälle, bei welchen ein Delikt vorliegt, beispielsweise eine Verletzung von Verkehrsregeln oder in Zusammenhang mit einem Unfall, wie es bei der Ausübung von Freizeitaktivitäten vorkommen kann. Es kann aber auch sein, dass einem Mitglied des Bundesrates ein Delikt vorgeworfen wird, bei dem er den Beweis nicht führen kann, dass er etwas nicht gemacht hat. Was geschieht dann? Es wird Anzeige erstattet, es werden Untersuchungen angefangen, womit eigentlich schon eine Vorverurteilung stattfindet, bevor ein Urteil gefällt worden ist. Trotz der Unschuldsvermutung kommt es also zu einer Vorverurteilung. Es liegt auf der Hand, dass eine ungerechtfertigte Vorverurteilung eine Magistratsperson schwerwiegend in der Ausübung ihres Amtes behindern und die Stellung als Magistratsperson infrage stellen kann. Es macht also einen Unterschied, ob es überhaupt zu einem Verfahren kommt oder ob ein eingeleitetes Verfahren aufgrund von Problemen bei der Beweisführung dann eingestellt werden muss. Dieser Artikel hat vor allem einen generalpräventiven Charakter; er ist auch heute noch von Bedeutung. Er soll vor missbräuchlichen Klagen schützen.
Zur Sessionsteilnahmegarantie wird im erläuternden Bericht ausgeführt, dass die Funktion dieser Garantie darin besteht, die Ratsmitglieder vor willkürlichen, politisch motivierten Strafverfolgungen wegen angeblich begangener gemeiner Delikte zu schützen.
Was für die Mitglieder des Parlamentes gilt, sollte eigentlich auch für die Mitglieder des Bundesrates gelten. Dass es bislang in der Praxis kaum einen Anwendungsfall gegeben hat, spricht durchaus auch für die Bundesversammlung als Wahlbehörde, der es immer wieder gelungen ist und gelingt, integre Persönlichkeiten in diese Ämter zu wählen. Das heisst aber nicht, dass auf die relative Immunität gemäss Artikel 61a RVOG aus historischen oder bürokratischen Gründen verzichtet werden soll.
In diesem Sinne bitte ich Sie, den Antrag des Bundesrates gutzuheissen.