Janiak Claude · Ständerat · 2011-05-31
Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-05-31
Wortprotokoll
Das ist eben der eine Punkt, bei dem auf Antrag der GPDel nun eine neue Formulierung aufgenommen worden ist. Der nachrichtendienstliche Quellenschutz ist ein grundsätzlich legitimes Anliegen, das gewichtige öffentliche Interessen, zum Beispiel Gewährleistung der Informationsbeschaffung, aber auch Schutz von Leib und Leben der Quelle verkörpert. Dem Quellenschutz können aber andere Interessen entgegenstehen, so insbesondere das Interesse an der Verfolgung von Straftaten, wenn für deren Aufklärung die ermittelnden Behörden auf die Bekanntgabe einer Quelle angewiesen sind. Dieses Interesse kann ebenfalls sehr gewichtig sein, namentlich wenn es um schwerwiegende Straftaten geht.
In der Zusatzbotschaft zu BWIS II hatte der Bundesrat eine Neuformulierung von Artikel 17 Absatz 5 vorgeschlagen - Sie sehen das auf der Fahne -, die in allen Fällen die Interessen des Quellenschutzes den Interessen der Strafverfolgung voranstellte. Auf Antrag der GPDel hat sich nun die Kommission für Rechtsfragen für eine Regelung ausgesprochen, die vom Nachrichtendienst verlangen kann, die Interessen des Quellenschutzes und der Strafverfolgung gegeneinander abzuwägen. Dieser Fall ist gegeben, wenn ein Informant selber einer von Amtes wegen zu verfolgenden Straftat verdächtigt wird oder die Bekanntgabe seiner Identität unerlässlich ist, um eine schwere Straftat aufklären zu können.
Der Antrag der Kommission für Rechtsfragen enthält ausserdem eine Regelung für den Streitfall. In diesem Fall entscheidet das Bundesstrafgericht zwischen der ersuchenden Strafverfolgungsbehörde des Bundes und dem Nachrichtendienst. Diese Regelung gilt nach der Strafprozessordnung bereits in einem Konflikt zwischen dem Nachrichtendienst und einer kantonalen Strafverfolgungsbehörde. Anlass für die GPDel, diesen Antrag zu stellen, war der Fall des sogenannten Rütli-Bombers - die Geschichte kennen Sie sicher aus der Presse -, der schlussendlich jetzt nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, obwohl dieser Person eine grosse Gefährlichkeit zuerkannt wird. Wir wollen hier nichts anderes, als dass einfach im Gesetz verankert wird, dass diese Güterabwägung in jedem Fall vorgenommen werden muss.