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David Eugen · Ständerat · 2001-06-13

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-06-13

Wortprotokoll

Die Kennzeichnungsregel ist nach meiner Meinung ein zentraler Eckwert dieser Gesetzgebung. Es wurde im Eintreten gesagt: Es gibt einige solche Punkte in diesem Gesetz; dieser gehört sicher dazu. Die Regel muss sein - das steht in Artikel 14 Absatz 1 dieses Gesetzes -, dass die Kennzeichnung immer stattzufinden hat, wenn Produkte GVO enthalten. Das ist das A und O. Man will, dass der Konsument in allen Fällen grundsätzlich weiss, ob GVO enthalten ist oder nicht.

Die jetzt strittige Regelung in Absatz 2 regelt die Ausnahme. Die Minderheit ist strenger als die Mehrheit. Die Minderheit will die Ausnahmen von der Grundregel restriktiver angehen. Die Mehrheit will sie etwas weniger restriktiv angehen. Das gilt für zwei Punkte:

Die Minderheit will immer dann nur die Ausnahme von der Deklarationspflicht gelten und diesen Schwellenwert zum Zuge kommen lassen, wenn ein Hersteller dartun kann, dass er seine Sorgfaltspflichten bei der Warenflusstrennung beachtet hat. Ein Hersteller, der bei der Warenflusstrennung seine Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat, kann sich nicht auf die Ausnahme und nicht auf den Schwellenwert berufen. Das ist die Meinung der Minderheit.

Die Mehrheit dagegen will jeden Hersteller, der nicht absichtlich GVO beigemischt hat, in den Genuss der Ausnahme kommen lassen. Das heisst, wer nicht absichtlich GVO beimischt, hat bereits das Recht darauf, sich nachher auf den Schwellenwert zu berufen. Das halten wir von der Minderheit nicht für sachgerecht. Es braucht ein objektives Kriterium; es muss ein Kriterium sein, das auf die Sorgfaltspflicht des Herstellers Bezug nimmt. Dem entspricht dann die Bestimmung in Absatz 2ter - sie gehört dazu - und kommt mit der Definition des Wortes "zufällig" zum Ausdruck.

Es ist also eine klare Differenz zwischen den Fassungen der Mehrheit und der Minderheit in der Konsequenz der Anwendung des Schwellenwertes. Bei der Minderheit ist die Einhaltung der objektiven Sorgfaltspflicht entscheidend; bei der Mehrheit ist es eine subjektive Absicht.

Zum zweiten Punkt, der den Antrag der Minderheit von jenem der Mehrheit unterscheidet: Wir sind der Meinung, die generelle Gesetzgebungsdelegation an den Bundesrat - zu bestimmen, wann nun der Ausnahmefall gilt - sei nicht richtig. Wir sind der Meinung, dass der Gesetzgeber in der Regel jedenfalls selbst sagen muss, wann der Ausnahmefall von der Deklaration zum Zuge kommen kann: nur dann, wenn der Schwellenwert von einem Prozent nicht überschritten wird. Diesen Regelfall soll das Gesetz enthalten. Wir wollen nicht, dass der Ausnahmefall von der Deklaration ausufert. Wir wollen dem Ausnahmefall seitens der Gesetzgebung klare Grenzen setzen.

Der Antrag der Minderheit befindet sich mit diesem Vorschlag, genau so, wie er hier steht - sowohl mit der Sorgfaltspflicht bei der Warenflusstrennung, als auch mit der Fixierung dieses einen Prozentes als Regel im Gesetz -, in Übereinstimmung mit der europäischen Gesetzgebung. Diese beiden Regeln sind europäisches Recht. Ich sehe nicht ein, und das ist eigentlich auch mein letztes Bedenken, warum die Schweiz auf Gesetzgebungsstufe einen Standard setzen soll, der unter dem der europäischen Gesetzgebung liegt.

Ich bitte Sie daher aus diesen Gründen, bei diesem wichtigen Punkt der Deklarationspflicht der etwas strengeren Fassung der Minderheit zu folgen.

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