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Germann Hannes · Ständerat · 2007-03-06

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-03-06

Wortprotokoll

Erlauben Sie mir, nachdem wir mit diesem Geschäft ein Dreivierteljahr nicht im Rat waren, eine Vorbemerkung zur Botschaft des Bundesrates über die Unternehmenssteuerreform II. Sie zielt bekanntlich auf die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen ab. Die Zielsetzungen der bundesrätlichen Vorlage vom Juni 2005 über die Unternehmenssteuerreform sind im Wesentlichen: erstens das Risikokapital steuerlich zu entlasten, zweitens Anreize für unternehmerische Investoren zu schaffen, drittens kleine und mittlere Unternehmen zu entlasten, viertens ungerechtfertigte Überbesteuerung zu verhindern respektive zu mildern und fünftens über alles gesehen Wachstumsimpulse zu setzen.

Kern der Massnahmen zur Unternehmenssteuerreform II ist die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung über ein Teilbesteuerungsverfahren, wie man es in anderen Ländern kennt. Damit sollen vor allem KMU entlastet werden. In der Sommersession 2006 hat das Parlament die Beratungen über den dringlichen Teil der Vorlage bezüglich indirekter Teilliquidation und Transponierung bereits abgeschlossen. Im Ständerat haben wir die Vorlage in der Sommersession 2006 behandelt, der Nationalrat hat dies in der darauffolgenden Herbstsession getan. Die im Vorfeld der Wintersession aufgekeimte Diskussion um die Verfassungsmässigkeit der Vorlage in Bezug auf das Mass der Teilbesteuerung der Dividenden hat Zusatzabklärungen erforderlich gemacht. Das ist der Grund, warum wir Ihnen das Geschäft nun in der Frühjahrssession zur Differenzbereinigung vorlegen. Nach den getätigten Abklärungen ist die Kommission überzeugt, dass wir uns mit unserer Version der Vorlage einwandfrei im verfassungsmässigen Rahmen bewegen. Nach diesen Vorbemerkungen komme ich nun zu den Differenzen im Detail.

Sie sehen, dass auf der Fahne alle Artikel eingerahmt sind, die den Quasi-Wertschriftenhandel betreffen. Dazu finden Sie eine Bemerkung auf der vordersten Seite der Fahne. Sie erlauben mir, dass ich Detailausführungen zur Bewandtnis dieses Vorgehens mache. Ich kann gleich den Antrag vorwegnehmen: Die WAK beantragt Ihnen, die Problematik des Quasi-Wertschriftenhandels aus der Vorlage herauszulösen und in einer separaten Vorlage 3 zu behandeln. Alle Artikel, die den Quasi-Wertschriftenhandel betreffen, sind auf der Fahne, wie ich das erwähnt habe, eingerahmt. Materiell bewegen wir uns zwar in einem ähnlichen Rahmen wie der Nationalrat, aber ansonsten handelt es sich um einen komplett neu formulierten Vorschlag.

Warum ist diese Abtrennung des Quasi-Wertschriftenhandels von der Hauptvorlage unseres Erachtens angezeigt? Eine in beiden Räten mehrheitsfähige Lösung, die auch für die betroffene Wirtschaft akzeptabel ist, zeichnet sich in dieser Phase der Differenzbereinigung nicht ab. Dazu kommt, dass sich die Fassungen des Nationalrates und der WAK-SR materiell zwar angenähert haben. Dennoch basieren sie auf zwei völlig unterschiedlichen Ansätzen: Der Nationalrat will den Quasi-Wertschriftenhandel über Artikel 16 Absatz 4 des DBG als beschränkte Besteuerung von privaten Kapitalgewinnen erfassen. Der Ständerat dagegen hat einer Regelung als selbstständiger Erwerbstätigkeit in Artikel 18 Absatz 2bis des DBG und dann auch im StHG in Artikel 8 Absatz 2bis den Vorrang gegeben. Gemäss Ständerat soll der Verkauf eigener Wertschriften als Geschäftsbetrieb gelten, wenn während mindestens zwei aufeinanderfolgenden Steuerjahren der jährliche Verkaufserlös 500 000 Franken übersteigt und die Summe der in jedem Steuerjahr getätigten Verkäufe wertmässig mindestens viermal das zu Beginn des Steuerjahres vorhandene Wertschriftenvermögen ausmacht. Wertschriftengewinne sind in diesem Falle als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu versteuern. Materiell hat sich unsere WAK insofern dem Nationalrat angenähert, als man nur noch die Verkäufe statt bis zuletzt die An- und Verkäufe von Wertschriften erfassen will, da ein Gewinn oder natürlich auch ein Verlust ja immer erst mit dem Verkauf der Wertschriftenpositionen realisiert wird.

Unsere Kommission ist überzeugt, dass wir in dieser Frage noch einmal vertieft über die Bücher gehen müssen. In einer Vorlage 3 sollte dies im Rahmen der Differenzbereinigung, die jetzt ja läuft, möglich sein. Ohnehin - dies kann man hier, glaube ich, auch sagen - passt das sogenannte Steuerärgernis des vom Bundesgerichtsurteil und nun auch vom Kreisschreiben der Steuerverwaltung ausgeweiteten Tatbestandes des Quasi-Wertschriftenhandels nicht mehr zur Vorlage 1 der Unternehmenssteuerreform II, die inzwischen noch stärker auf die kleinen und mittleren Unternehmen fokussiert wurde.

Wenn Sie uns zustimmen, bleibt das Gesetz über den Quasi-Wertschriftenhandel zur weiteren Behandlung und für vertiefte Abklärungen bezüglich der von der Wirtschaft angezweifelten Praktikabilität in unserer Kommission, während die Hauptvorlage nach der heutigen Beratung zur Differenzbereinigung an den Nationalrat zurückgeht. Wir haben es so abgeklärt. Wenn wir jeweils bei diesen Kästchen so entscheiden, wie es vorgeschlagen ist, dann wird diese Vorlage, wie gesagt, abgespalten. Wir behalten sie in der WAK und beraten sie nachher in aller Ruhe zu Ende, suchen aber eine Lösung, die am Schluss eben auch von der Wirtschaft, die sie ja anwenden muss, als brauchbar taxiert wird. [PAGE 13]

In diesem Sinne plädiere ich dafür, dass wir über alle Bestimmungen zum Quasi-Wertschriftenhandel in globo befinden.