Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2007-03-06
Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-03-06
Wortprotokoll
Sie haben es gehört: Es geht um den Umfang der Besteuerung im Privatvermögen. Sie sehen auf der Fahne, dass wir uns das letzte Mal für einen Umfang der Besteuerung von 60 Prozent entschieden haben, während der Nationalrat entschieden hat, dass es nur 50 Prozent sein sollen. Die Mehrheit plädiert nun für eine Besteuerung von 70 Prozent. Ich möchte Sie aber im Namen der Kommissionsminderheit bitten, an unserem damaligen Beschluss festzuhalten, das heisst, die Teilbesteuerung beim Privatvermögen bei 60 Prozent anzusetzen.
Die Mehrheit begründet die 70 Prozent der Teilbesteuerung beim Privatvermögen mit dem Hinweis auf das Gutachten des Bundesamtes für Justiz zur Verfassungsmässigkeit, und sie verweist zudem auf die Berechnungen der ESTV zum sogenannten Kipp- oder Schalteffekt zulasten der AHV. Gestatten Sie, dass ich zu diesen beiden Problembereichen kurze Bemerkungen mache.
Zuerst einmal zum Gutachten des Bundesamtes für Justiz: Im Gutachten wird eigens darauf hingewiesen, dass das Gutachten nicht in die Tiefe gehe und lediglich summarisch begründe. Etwas anderes war in der kurzen Zeit, die dem Bundesamt für Justiz zur Verfügung stand, auch gar nicht möglich. Dies ist auch nicht der Stein des Anstosses. Dass das Gutachten aber dennoch zu klaren Schlüssen kommt, wie die summarisch gemachte Feststellung, dass die wirtschaftliche Doppelbelastung erst bei einer Gewinnausschüttung von 70 Prozent zum Tragen komme, scheint mir angesichts der Vielfalt der kantonalen Gesamtbelastungen unzulässig. Wir wissen, dass letztlich die Aussagen im Gutachten eine politische Schlussfolgerung sind.
Nun noch einige Bemerkungen zum sogenannten Kipp- oder Schalteffekt zulasten der AHV: Wir haben bereits das letzte Mal in diesem Rat ausführlich dazu Stellung genommen und darüber debattiert. Ich behaupte und bin nach wie vor überzeugt, dass der befürchtete Effekt selbst bei 60 Prozent Teilbesteuerung auf Bundesebene nicht eintreten wird, denn die Mechanismen in den Unternehmungen sind in der Praxis komplexer und die Realität ist entsprechend anders, als es in den Berichten der Verwaltung und in den Berechnungen dargestellt wird. Gestatten Sie, dass ich Ihnen das kurz noch einmal darlege.
Ich bin der Überzeugung, dass der Kippeffekt gewissermassen ein Phantom ist. 175 000 Aktiengesellschaften - neben rund 150 000 Gesellschaften in anderer Rechtsform - haben das Rechtskleid der AG gewählt, weil ihnen dies unter allen Titeln der Belastung günstiger erschien. Der Hauptgrund ihres Entscheids war, weniger Beiträge an die AHV bezahlen zu müssen. Der Kippeffekt ist deshalb nach meiner Meinung dem heutigen System - wenn auch auf eine ganz andere Weise - inhärent und nicht dem künftigen. Die Berechnungen der Verwaltung hätten zudem den Aspekt des Ausschüttungsgrades berücksichtigen müssen, denn die meisten Unternehmen werden ja einen Mix zwischen einbehaltenen und ausgeschütteten Gewinnen anstreben. Der einbehaltene Anteil dient dem Wachstum aus eigener Kraft, die Ausschüttung den beschriebenen eignerpolitischen Aspekten. Mit Blick auf diesen Mix ist eine Quote von 60 Prozent meines Erachtens weitsichtiger, denn der Anreiz auszuschütten wird ja nur so weit vorhanden sein, als die Verantwortlichen in den Unternehmen diesen Anteil nicht für Zukunftsinvestitionen brauchen. Jeder Dividendenentscheid ist nämlich ein Entscheid unter Abwägung der Interessen der verschiedenen Stakeholder, zumindest in den KMU.
Ich möchte noch kurz auf die Kantone zu sprechen kommen, deren Interessen wir ja hier auch zu vertreten haben. Die Tendenz bei den Kantonen - Sie wissen es - geht in Richtung 50 Prozent. Dabei können wir davon ausgehen, dass alle wirtschaftlichen Überlegungen, die wir hier seit Monaten anstellen, in den Kantonen auch gemacht worden sind. Die zum Standard werdenden 50 Prozent haben also ihre Gründe. Es wäre meines Erachtens nicht klug, die Differenz zwischen der Praxis der Kantone und jener des Bundes zu gross werden zu lassen.
Ich erinnere Sie zuletzt daran, dass 60 Prozent dem Satz entsprechen, der bei der Besteuerung des Eigenmietwertes vom Bundesgericht als verfassungsmässig anerkannt worden ist. Damit würde auch eine Rechtsgleichheit beim Rabatt zwischen beweglichen und unbeweglichen Vermögen geschaffen.
Mit dem Satz von 60 Prozent Teilbesteuerung im Privatvermögen senden wir ein klares, unmissverständliches Signal an die Unternehmen aus, die Gewinne auszuschütten statt sie zu thesaurieren oder Privatvermögen zu schaffen, damit in schwierigen Zeiten Mittel bereitgestellt werden können, um wieder in die Firmen zu investieren. Nur so können sich die Klein- und Mittelbetriebe gegenüber den Banken stärker positionieren. Ich bin der Meinung, dass der Entscheid, den wir zu fällen haben, sich nicht in erster Linie um die Frage "Verfassungsmässigkeit - ja oder nein?" dreht; es geht vielmehr darum, zu entscheiden, unter welchen Rahmenbedingungen Gewinne dort hingelenkt werden, wo sie längerfristig die höchste Wertschöpfung versprechen.
Ich bitte Sie in diesem Sinne, den Minderheitsantrag zu unterstützen.