Germann Hannes · Ständerat · 2007-03-06
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-03-06
Wortprotokoll
Bei der steuerlichen Behandlung von Liquidationsgewinnen von Personengesellschaften hat der Nationalrat eine Lösung gewählt, die zur rechtlichen Gleichbehandlung von Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmern bei der Vorsorge beiträgt. Die Lösung des Nationalrates baut auf dem ursprünglichen Beschluss des Ständerates auf und optimiert diesen insofern, als Liquidationsgewinne, realisierte stille Reserven also, getrennt vom übrigen Einkommen zu einem Fünftel der massgeblichen Tarife nach Artikel 36 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer besteuert werden sollen. Der Ständerat hat demgegenüber beschlossen, die steuerliche Reduktion auf der Bemessungsbasis vorzunehmen. Die Kommission wollte zunächst auf der Basis der nationalrätlichen Lösung eine befriedigende Regelung finden. Wir haben sie aber letztlich nicht gefunden. Weil wir dort eine Neuregelung eingebracht haben, bin ich gezwungen, Ihnen diese kurz zu erklären.
Nach eingehendem Studium und der Gegenüberstellung von Zahlentabellen sind wir nämlich zum Schluss gekommen, dass wegen der starken Progression, die eine Charakteristik der direkten Bundessteuer ist, bei sehr hohen Liquidationsgewinnen zu grosse steuerliche Abzüge gemacht werden könnten. Die Tariflösung in Analogie zum Entwurf des Bundesrates hätte zwar eine Glättung gebracht, aber ihrerseits auch wieder ein paar Nachteile gehabt. Das Ziel der Kommission bestand darin, den Selbstständigerwerbenden bei der Liquidation ihres Unternehmens bei Lücken in der Vorsorge, also in der zweiten oder dritten Säule, zu gleich langen Spiessen wie den Unselbstständigerwerbenden zu verhelfen. Die WAK-SR hat daher am 27. Februar 2007 beschlossen, an der bisherigen Regelung zur Liquidationsbesteuerung von Personenunternehmen festzuhalten, wie wir sie am 13. Juni 2006 im Ständerat beschlossen haben. Sie hat die Regelung aber insoweit ergänzt, dass Einkaufsbeiträge in die zweite Säule vom Liquidationsgewinn abziehbar sind.
Mit der 1. BVG-Revision ist es den Selbstständigerwerbenden möglich, sich leichter und mindestens in gleicher Art wie Unselbstständigerwerbende der zweiten Säule anzuschliessen. Wird davon Gebrauch gemacht, so stellen die Regelungen im BVG den selbstständig Erwerbstätigen bezüglich des BVG und der Säule 3a dem Angestellten gleich. Diese Gleichstellung betrifft die periodischen Beiträge, die Einkaufsmöglichkeiten, den versicherbaren Lohn und die Bezüge.
Der selbstständig Erwerbstätige ist indessen gegenüber den Unselbstständigerwerbenden insofern etwas bessergestellt, als er sich ausschliesslich bei einer Vorsorgeeinrichtung im Bereich der weitergehenden Vorsorge anschliessen kann. Das heisst, dass insbesondere auch Löhne oberhalb des im BVG versicherten Lohnes versicherbar sind. Der versicherbare Lohn beträgt zurzeit 795 000 Franken, wie mir von der Steuerverwaltung noch einmal bestätigt worden ist. Dies gilt für selbstständig und unselbstständig Erwerbstätige. Diese Begrenzung bewirkt eine Limitierung der insgesamt abzugsfähigen Beiträge, also der periodischen und der Einkaufsbeiträge. Damit können die gesteckten Ziele auf der Basis der ständerätlichen Lösung mit der Ergänzung betreffend die Vorsorge erreicht werden.
Der Passus lautet - Sie sehen das auf der Fahne, Seite 8, rechts unten -: "Einkaufsbeiträge gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d sind abziehbar." Das ist das, was wir hier noch eingefügt haben, als neue Differenz sozusagen, aber wir sind sicher, dass das Ansinnen in dieser Form dann auch für den Nationalrat akzeptabel ist.