Lexipedia

Wicki Franz · Ständerat · 2007-03-06

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-03-06

Wortprotokoll

Mit der Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a der Verrechnungssteuerverordnung so zu ändern, dass der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer auch Miteigentümergemeinschaften und diesen ähnlichen Organisationen gewährt wird. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion. Der Nationalrat hat die Motion am 8. März 2006 angenommen.

Ihre Kommission liess sich durch die Eidgenössische Steuerverwaltung in Vertretung des Bundesrates über die ganze Problematik der mit den in der Motion und den damit zusammenhängenden Fragen gestellten Begehren orientieren. Bei der Motion geht es einzig um das Verfahren, wie Miteigentümer die Verrechnungssteuer zurückerstattet erhalten. Es geht also nicht um die Höhe der Steuer. Einmal ist die rechtliche Qualifikation des Miteigentums zu berücksichtigen. Das Miteigentum als solches ist kein selbstständiges Steuersubjekt. Deshalb müssen die Miteigentümer ihr Vermögen, ihre Schulden, ihren Ertrag und ihren Aufwand aus einem Gebäude, das sie im Miteigentum besitzen, je in ihrer persönlichen Steuererklärung aufführen. Die Stockwerkeigentümer dagegen können unter ihrem eigenen Namen Vermögen erwerben. Die Miteigentümergemeinschaften haben andererseits von Gesetzes wegen keine Handlungs- und Vermögensfähigkeit. Die Miteigentümergemeinschaften sind nicht registriert. Die Verwaltung wies uns darauf hin: Wenn der Bund nun die Rückerstattung zugewiesen bekäme, wie dies mit der Motion verlangt wird, würde es grosse Mühe bereiten, die Miteigentümergemeinschaften überhaupt zu erfassen, da diese sich sehr schnell bilden und wieder auflösen können, zumal sie nur vertragsrechtlich verbunden sind.

Zudem existieren im Verrechnungssteuerrecht hinsichtlich des Verfahrens klare Richtlinien. Es ist festgelegt, dass die Rückerstattung für juristische Personen durch den Bund erfolgt. Die Rückerstattung für natürliche Personen liegt bei den Kantonen. Die Verrechnungssteuer dient den Kantonen als Sicherungssteuer für die Einkommenssteuer. Seitens des Bundesrates wurde mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass das Begehren der Motion nur mehr Aufwand brächte. Mit dem Entlastungsprogramm und der Aufgabenverzichtplanung des Bundes gehe es ja auch darum, dem Bund nicht noch mehr aufwendige Aufgaben zu übertragen. Der Vorsteher des Finanzdepartementes und die Eidgenössische Steuerverwaltung appellierten an das Parlament, sie in ihrer Aufgabenverzichtplanung zu unterstützen und daher die Motion abzulehnen.

Im Übrigen wird im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II auch das Verrechnungssteuerrecht revidiert. Mit dieser Revision wird das sogenannte Sparheftprivileg aufgegeben. Die Verrechnungssteuer wird nur noch ab 200 Franken Zins erhoben. Gemäss der Eidgenössischen Steuerverwaltung sind Millionen von Konti bei allen Banken davon betroffen. Dies wird dazu führen, dass bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Zukunft 30 000 bis 40 000 Anträge auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer weniger eingehen. Wenn diese in der Aufgabenverzichtplanung vorgesehene Massnahme der heutigen Motion gegenübergestellt wird - jetzt zitiere ich die Eidgenössische Steuerverwaltung -, "kann es nicht sein, dass einerseits Vereinfachungen für den Bürger und die Verwaltung vorgesehen werden und andererseits eine unbekannt hohe Zahl von neuen Rückerstattungsanträgen an den Bund gehen soll". Auch bei diesen Rückerstattungsanträgen werde es wahrscheinlich um kleine Beträge von 5 bis 100 Franken Verrechnungssteuer gehen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung erhalte nämlich jedes Jahr 5000 Anträge auf Rückerstattung von Beträgen unter 5 Franken und 20 000 Anträge auf Rückerstattung von Beträgen unter 50 Franken. Das sei eine Masse, die bewältigt werden müsse, was Personal und Infrastruktur koste.

Schliesslich würde sich bei der Annahme der Motion noch ein Vollzugsproblem stellen. Mit der Motion wird nämlich verlangt, dass der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer auch Miteigentümergemeinschaften "ähnlichen Organisationen" - so lautet die Motion - gewährt werde. Was mit ähnlichen Organisationen gemeint ist und wie weit man hier gehen würde, müsste wahrscheinlich auf Gesetzesebene definiert werden.

Aufgrund dieser Bedenken und insbesondere aufgrund der Neuerungen, welche hinsichtlich der Verrechnungssteuer im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II erfolgen, aber auch aufgrund der Appelle aus unserem Parlament an den [PAGE 41] Bundesrat, mit der Aufgabenverzichtplanung Ernst zu machen, entschied Ihre Kommission einstimmig, dem Antrag des Bundesrates zu folgen und Ablehnung der Motion zu beantragen.

Wicki Franz · Ständerat · 2007-03-06 | Lexipedia | Lexipedia