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preparatory:AB 136736

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2006-10-04

Wortprotokoll

Wir behandeln hier bei Artikel 18 Absatz 2bis den Quasi-Wertschriftenhandel, und ich möchte gleich vorweg festhalten, dass die Beratungen zu dieser Bestimmung in der WAK Ihres Rates ein wahres Trauerspiel in Bezug auf seriöse bzw. unseriöse Arbeit einer Kommission waren. Worum geht es?

Heute haben wir bei den Kapitalgewinnen aus beweglichem Vermögen drei Varianten der Besteuerung. Beim Privatvermögen sind sie steuerfrei, Kapitalgewinne im Geschäftsbetrieb unterliegen der Besteuerung, und dann haben wir eine dritte Variante, den Quasi-Wertschriftenhandel, bei dem jemand zwar keinen eigentlichen Geschäftsbetrieb aufweist, aber den Wertschriftenhandel trotzdem gewerbsmässig ausübt. Der Kapitalgewinn unterliegt hier der Besteuerung. Das Bundesgericht hat zur Abgrenzung des Quasi-Wertschriftenhandels Kriterien entwickelt wie Umsatzhöhe, eine kurze Besitzdauer der Wertschriften, die Fremdfinanzierung des Handels. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist der Kapitalgewinn, der im Quasi-Wertschriftenhandel erzielt wird, steuerbar.

Der Bundesrat wollte nun Rechtssicherheit schaffen und hat Kriterien für die Abgrenzung des steuerpflichtigen Quasi-Wertschriftenhandels entwickelt wie zum Beispiel den Anteil des Fremdkapitals und den Umsatz mit Wertschriften. Der Ständerat hat diese Kriterien modifiziert. Er war aber selber unzufrieden mit seiner Lösung und hat den Nationalrat als Zweitrat aufgefordert, das Thema noch einmal anzuschauen und eine klarere, sauberere Abgrenzung vorzunehmen. Ich verweise auf das Votum von Herrn Schiesser auf Seite 441 bis 442 des Amtlichen Bulletins des Ständerates vom Juni dieses Jahres. Er sagte klar, dass man quantitative Kriterien festgelegt hat, die Rechtssicherheit schaffen sollten, dass diese aber im Zweitrat nochmals seriös überprüft werden sollten. Das bestätigte auch Bundesrat Merz.

Was hat nun die WAK-NR gemacht? Das ist der Gipfel der Unverschämtheit dieser Beratungen! Die WAK-NR hat ganz einfach den Quasi-Wertschriftenhandel in Bezug auf die Besteuerung von Kapitalgewinnen von der Steuer befreit. Also ist jetzt, nach der Lösung der WAK-NR, zum Beispiel ein einfacher Schreiner - um die Beispiele von Bundesrat Merz aufzunehmen -, der ein paar Wertschriften im Portefeuille seines Betriebes hat, in Bezug auf den Kapitalgewinn steuerpflichtig. Wenn aber ein Privater im Sinne eines Gewerbes solche Kapitalgewinne erzielt, muss er sie nicht mehr versteuern. Wenn also zum Beispiel der Manager der Rieter-Pensionskasse systematisch privat mit Wertschriften handelt und innert kürzester Zeit Kapitalgewinne erzielt, sind diese neu steuerfrei.

So geht es nicht! Kapitalgewinne sind ein Einkommenszuwachs, und das Mindeste, was wir sicherstellen müssen, ist, [PAGE 1474] dass auch der Quasi-Wertschriftenhandel nach wie vor in Bezug auf die Besteuerung von Kapitalgewinnen der Steuer unterliegt.

Ich bitte Sie deshalb: Belassen Sie es bei der bisherigen Praxis des Bundesgerichtes - da ist es klar, der Quasi-Wertschriftenhandel unterliegt der Besteuerung der Kapitalgewinne -, und folgen Sie nicht der Mehrheit der WAK, die hier ein neues Steuerschlupfloch aufreisst und die auch ihre Aufgabe, wie sie der Ständerat vorgegeben hatte, nicht im Ansatz wahrgenommen hat.

Gestatten Sie mir abschliessend noch eine Bemerkung zum Antrag Steiner. Wenn ich Herrn Steiner richtig interpretiere, hat er gesehen, dass es nicht angeht, den gewerbsmässigen Wertschriftenhandel einfach von der Steuer zu befreien. Dieser Antrag enthält aber derart viele neue Unklarheiten - wie z. B. das Novum des Verlustvortrags im Privatvermögen -, dass wir sicher nicht in der Lage sind, ihn heute seriös zu beraten. Ich persönlich werde diesen Antrag deswegen ablehnen.

Bitte reissen Sie keine neuen Steuerschlupflöcher auf, von denen wir nicht einmal wissen, wie gross sie sind, lehnen Sie den Antrag der Mehrheit der WAK ab, und belassen Sie es bei der heutigen Praxis des Bundesgerichtes.