Lexipedia

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2006-10-04

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2006-10-04

Wortprotokoll

Im Bereich des Schuldzinsenabzuges hat der Ständerat die Vorschläge des Bundesrates aus der Botschaft nicht übernommen. Er hat sich insofern von uns entfernt, als er weiterhin einen Schuldzinsenüberhang von höchstens 50 000 Franken mit übrigem Einkommen verrechnen lassen will. Aber der Ständerat hat dann dieses Konzept immerhin in zwei Punkten noch eingeschränkt.

Der erste Punkt besteht darin, dass private Schuldzinsen grundsätzlich bis zur Höhe der steuerbaren Erträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen als abzugsfähig betrachtet werden können. In Bezug auf Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen bedeutet dies, dass die Abzugsfähigkeit der privaten Schuldzinsen auf das Mass der Teilbesteuerung beschränkt werden soll. Das ist die erste [PAGE 1480] Einschränkung, die der Ständerat in seinem Konzept gemacht hat.

Die zweite Einschränkung, die wesentliche, lautet, dass dieser Schuldzinsenüberhang nur dann mit übrigem Einkommen bar verrechenbar ist, wenn er Grundpfandschulden zuzurechnen ist. Die Idee hinter dieser Zurechnung an Grundpfandschulden ist, dass dem verfassungsmässig verankerten Anliegen der Wohneigentumsförderung auf diese Weise Rechnung getragen werden soll. Dass damit - wie Herr Bührer sicher nicht zu Unrecht sagte - administrativer Aufwand verbunden ist, ist schon eine Realität, nicht wahr? Aber die Idee ist immerhin eine Bezugnahme auf die verfassungsmässige Wohneigentumsförderung.

Ihre Kommission ist weiter gegangen. Sie hat beschlossen, den Abzug für private Schuldzinsen gar nicht anzutasten, sondern die bisher geltende Regelung weiterzuführen. Das heisst also, dass ein unbeschränkter Schuldzinsenüberhang von 50 000 Franken auch weiterhin zulässig sein soll. Die Begründungen haben wir gehört. Aus meiner Sicht noch einmal Folgendes dazu: Erstens, aus grundsätzlichen Überlegungen heraus halten wir die Zulassung des Abzuges eines Schuldzinsenüberhanges im Rahmen dieser Unternehmenssteuerreform für nicht mehr sachgerecht, für nicht mehr gerechtfertigt. Es besteht hier auch ein gewisser Zusammenhang mit der Behandlung des Bereiches Quasi-Wertschriftenhandel, wobei hier die letzten Entscheidungen noch nicht getroffen sind - aber man muss diese Querverbindung sehen. Zweitens bedeutet das eine Privilegierung von Fremdfinanzierungen. Sie würden damit - wobei die Fremdfinanzierung nichts Schlechtes ist; das muss ich ganz klar sagen - doch einen gewissen Anreiz für die Fremdfinanzierung und damit auch für die Aufnahme von Schulden schaffen. Das muss sich gerade ein KMU natürlich immer gut überlegen. Es ist wahrscheinlich nicht Aufgabe des Steuerrechtes, hier die Privatverschuldung zu fördern - auch nicht das Gegenteil. Es ist im Steuerrecht nicht gut platziert.

Was die Argumentation in Bezug auf die Nachfolgeregelungen von KMU betrifft, so möchte ich darauf hinweisen, dass wir da mit der indirekten Teilliquidation schon vorweg eine separate Lösung getroffen haben, die eigentlich befriedigend herausgekommen ist. Aus dieser Optik gibt es hier nach meiner Auffassung im Bereich Schuldzinsenüberhang keinen Nachbesserungsbedarf.

Aus diesen Gründen hält der Bundesrat an seiner Version fest und bittet Sie, die Minderheit I (Leutenegger Oberholzer) zu unterstützen.