Germann Hannes · Ständerat · 2007-03-19
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-03-19
Wortprotokoll
Erlauben Sie mir, hier noch einige Ausführungen zu machen. Wir haben ja diese Übergangsbestimmung ausgiebig diskutiert, weil wir [PAGE 219] ursprünglich mit den Harmonisierungsbestrebungen wesentlich weiter gehen wollten. Auch wenn wir das jetzt nicht tun, ist man dennoch generell noch einmal über die Bücher gegangen, damit auch die Übergangsbestimmungen korrekt sind. Wenn Sie erlauben, spreche ich nicht nur zu Artikel 72g, sondern auch zu Ziffer III, zu dieser Übergangsbestimmung.
Das Inkraftsetzen mit seinen Anpassungsfristen ist eine komplexe Angelegenheit, weil die bisher in Ziffer III festgelegte Regelung wohl nicht im Sinne des Erfinders war. So wollen wir beispielsweise bei der Teilbesteuerung beim Bund nach Inkrafttreten des eigentlichen Rahmengesetzes natürlich nicht drei Jahre lang warten. Aber da unter Ziffer III Absatz 3 die Ziffer II Absatz 2 für das DBG und Ziffer II Absatz 3 für das StHG stehen, würde dies heissen, dass sämtliche Bestimmungen dieser Revision des DBG und des StHG erst drei Jahre nach Inkrafttreten beispielsweise der Stempelgesetzrevision von Ziffer II Absatz 1 ihrerseits in Kraft treten könnten. Dann müssten auch die Kantone mit der Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer warten. Man könnte so das Kapitaleinlageprinzip zum Beispiel erst drei Jahre später in Kraft setzen usw.
Deswegen schlägt Ihnen nun Ihre Kommission vor - in Anlehnung an einen Vorschlag der Verwaltung, der ausgesprochen detailliert ausgearbeitet worden ist -, die Ziffer III und auch Artikel 72g zu ändern, da beides zusammenhängt. Dabei steht die Ziffer III im Rahmengesetz, das man später nicht mehr sehen wird. Zu sehen sein wird nur noch der Artikel 72g StHG, der dann für die Regelung klar ist. Ziffer III regelt auch das Inkraftsetzen durch den Bundesrat, der dabei vom Gesetzgeber gewissermassen angewiesen wird, wie er das tun muss. Hier besteht das Anliegen, dass diese wichtigen Bestimmungen, wie sie die Kantone im StHG umsetzen müssen und nicht nur können, nach Möglichkeit gleichzeitig ihre Wirkung entfalten wie die entsprechenden in Kraft gesetzten DBG-Bestimmungen.
Deswegen werden in Ziffer III Absatz 3 diese DBG-Bestimmungen genannt, so, wie Sie sie auf der Fahne sehen. Artikel 72g des StHG nimmt diese Bestimmungen auf und besagt erstens, dass sie gleichzeitig mit den DGB-Bestimmungen in Kraft treten sollen, und zweitens, dass die Kantone eine Anpassungsfrist von zwei Jahren erhalten. Danach entfalten die angepassten Bestimmungen ihre Wirkung. Aber damit die Kantone ihre Gesetzgebung überhaupt anpassen können und eine Grundlage dafür haben, muss die Ziffer III vorher in Kraft treten. Also liegt Ihnen diese neue Regelung jetzt vor, die übrigens auch die Bundeskanzlei quasi so vorschreibt, und zwar mittlerweile auch für andere Gesetze. Damit ist klar, welche Regelungen, beispielsweise des Stempelgesetzes, zwei Jahre nach der eigentlichen Inkraftsetzung in Kraft treten, und gleichzeitig tun dies dann auch die angepassten kantonalen Bestimmungen.
Sie mögen mir diesen Exkurs nachsehen. Er war nötig, damit diese in der letzten Runde noch angebrachte Änderung bei Artikel 72g und bei der Ziffer III klar verständlich ist.
Die Zustimmung ist nicht bestritten. Ich bitte Sie, das nun auch formell zu tun.