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Germann Hannes · Ständerat · 2007-03-19

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-03-19

Wortprotokoll

Wir haben dieses Geschäft jetzt zum zweiten Mal für die Differenzbereinigung zurückbekommen. Wir haben dem Nationalrat rund fünf Differenzen mitgegeben und bekommen nun einige zurück. Aber ich kann Ihnen ankündigen, dass wir uns den Beschlüssen des Nationalrates vollumfänglich anschliessen werden, sodass wir also auch mit der Unternehmenssteuerreform II in die Schlussabstimmung gehen können, wenn Sie uns hier folgen.

Die erste Differenz bezieht sich auf Artikel 18a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer. Es geht hier um die Aufschubtatbestände bei der Besteuerung von Liegenschaften. Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, kann die steuerpflichtige Person verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. Der Nationalrat folgte in dieser Auslegung dem Bundesrat; demnach gelten in diesem Falle die Anlagekosten als neuer massgeblicher Einkommenssteuerwert. Die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben. Bundesrat und Nationalrat gewähren also einen Steueraufschub, der Ständerat dagegen votierte bislang für einen Zahlungsaufschub bis zur tatsächlichen Veräusserung der Liegenschaft. Gemäss Ständerat sollte die Steuer auf den übrigen stillen Reserven, also der Wertzuwachsgewinn, zusammen mit dem übrigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit veranlagt werden. Dieser Steuerbetrag wäre dann erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräusserung dieser Liegenschaft zu bezahlen gewesen und jährlich mit 2 Prozent verzinst worden.

Bei der Differenz geht es also um den Zeitpunkt, zu dem die Besteuerung der stillen Reserven berechnet wird: Steuern veranlagen und Zahlungsaufschub gewähren mit zweiprozentigem Jahreszins gemäss Ständerat versus Steueraufschub gemäss Nationalrat und Bundesrat. Hier beantragt Ihnen die Kommission, sich nun der einfacheren Lösung von Nationalrat und Bundesrat anzuschliessen. Demnach wird unter anderem die Wertsteigerung nach der Überführung von Liegenschaften vom Geschäfts- ins Privatvermögen der Einkommenssteuer unterstellt, was im Grundsatz dem Gebot des steuerfreien Kapitalgewinns widerspricht. Das ist zwar ein Schönheitsfehler, der aber die Aufrechterhaltung einer Differenz in dieser Phase nicht mehr rechtfertigt.

Nach Ansicht der Kommission sind ohnehin alle Lösungen deutlich besser als der heutige Zustand. Darum beantragen wir Ihnen einstimmig, sich hier dem Nationalrat anzuschliessen und diese Differenz bei Artikel 18a DBG und auch in Artikel 8 Absatz 2ter des Steuerharmonisierungsgesetzes zu bereinigen.