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Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2007-03-19

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-03-19

Wortprotokoll

Ich bin in der SPK, und ich habe mich dem Antrag auf Nichteintreten widersetzt, allerdings als einziger. Sie mögen sich die Frage stellen, warum ich keinen Minderheitsantrag gestellt habe. Es gibt zwei Gründe: Zum einen ist man immer gut beraten, wenn man als einziger gegen die Kommission - oder gegen die Mehrheit der Kommission - dasteht, die Sache nochmals zu überschlafen. Zum anderen: Ich war mir, unmittelbar mit der Situation konfrontiert, nicht genau im Klaren, was für einen Antrag ich zu stellen hätte. Die Diskussion, die wir jetzt dann führen werden, wird das vielleicht bestätigen.

Ich habe Ihnen den Antrag gestellt, auf die Vorlage einzutreten, und ich möchte diesen Antrag kurz wie folgt begründen: Ich bin dem Kommissionssprecher, Kollege Schmid, sehr dankbar, dass er die Ausgangslage vollständig dargelegt hat, und ich bin ihm insbesondere dankbar dafür, dass er auf den Beschluss der SPK des Nationalrates hingewiesen hat, im Rahmen einer parlamentarischen Initiative die Verfassungsbestimmungen über die allgemeine Volksinitiative wieder aufzuheben, und darauf - auch das hat Herr Kollege Schmid gesagt -, dass die SPK des Ständerates diesem Beschluss zugestimmt hat.

Zunächst: Wie ist es überhaupt zur allgemeinen Volksinitiative gekommen? Wir hatten Ende der Neunzigerjahre eine Verfassungsrevision, die aus drei Teilen bestand: erstens die allgemeine Nachführung, zweitens die Justizreform und drittens die Revision der Volksrechte. Das dritte Paket ist in den Beratungen des Parlamentes gescheitert. Es gab unterschiedliche Auffassungen zwischen den beiden Räten. Es war dann unser ehemaliger Kollege René Rhinow, seines Zeichens Staatsrechtsprofessor, der im Rahmen einer parlamentarischen Initiative dieses Paket "Revision der Volksrechte" auf einem anderen Geleise dann wieder aufgegleist hat. Sie wissen, dass dieses Paket aus mehreren Elementen bestand, unter anderem auch aus einer Erweiterung des Staatsvertragsreferendums, das schon länger in die Bundesverfassung Eingang gefunden hat und bereits in Rechtskraft ist.

Zum Hauptargument: Es ist meines Erachtens unverantwortbar und staatspolitisch in höchstem Masse bedenklich, einer von Volk und Ständen klar angenommenen Verfassungsbestimmung, die immerhin ein Volksrecht betrifft, die Umsetzung zu verweigern. Herr Kollege Schmid, das Volk hat auch den Bestimmungen, die Sie zu Recht kritisiert haben mögen, zugestimmt, beispielsweise der Möglichkeit, dass man an das Bundesgericht gelangen kann.

Natürlich - das gebe ich gerne zu - erscheint die Vorlage kompliziert, und sie ist wohl auch mit gewissen Mängeln behaftet. Aber das rechtfertigt meines Erachtens noch nicht, sie einfach zu einer Totgeburt zu erklären und sie gleichsam stillschweigend zu bestatten, ohne dass man wenigstens eine angemessene Trauerfeier veranstaltet.

Wie, so frage ich Sie, will man die Tauglichkeit eines Instrumentariums beurteilen, wenn man ihm gar keine Chance gibt? Herr Schmid hat dargelegt, worin die allgemeine Volksinitiative besteht. Das Hauptelement besteht darin, dass 100 000 Stimmberechtigte in der Form der allgemeinen Anregung die Annahme, Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen verlangen können. Es ist dann Sache des Parlamentes, das Anliegen auf die richtige Ebene zu bringen, entweder auf Verfassungsstufe oder auf Gesetzesstufe. Wenn die Möglichkeit besteht, auch ein Anliegen auf Gesetzesstufe einzubringen, so ist festzuhalten, dass damit dem alten Anliegen auf Einführung einer Gesetzesinitiative auf Bundesebene Rechnung getragen wurde. Nicht verfassungswürdige gesetzgeberische Anliegen können so direkt auf Gesetzesstufe und müssen nicht wie bisher über eine Verfassungsänderung verwirklicht werden.

Herr Schmid hat die Kritik, die dieser allgemeinen Volksinitiative entgegengehalten wird, erwähnt. Ich möchte darauf hinweisen, dass die Kritik vor allem dort ansetzt, wo es sich bei der allgemeinen Volksinitiative um eine Verfassungsinitiative in der Form der allgemeinen Anregung handelt. Man verweist auf die Folgen der Münchensteiner Initiative in den Siebzigerjahren, bei deren Umsetzung sich substanzielle Differenzen zwischen dem Nationalrat und dem Ständerat ergeben hatten. Argumentiert wird also vor allem mit dem Zweikammersystem und mit der Möglichkeit, wegen Missachtung von Inhalt und Zweck einer allgemeinen Volksinitiative durch die Bundesversammlung beim Bundesgericht Beschwerde führen zu können.

Diese und weitere Argumente verkennen meines Erachtens, dass es, obwohl in Artikel 139 der Bundesverfassung von der "Form der allgemeinen Anregung" die Rede ist, nicht ausgeschlossen, sondern im Gegenteil zulässig ist, dass die allgemeine Volksinitiative sehr präzise, materiell gesehen in Gestalt eines ausformulierten Entwurfes, eingereicht werden kann, sodass ihre Wirkung derjenigen einer formulierten Gesetzesinitiative, wie sie in den Kantonen gebräuchlich ist, zumindest sehr nahe kommt.

Es ist daher nach meiner Überzeugung falsch und nicht gerechtfertigt, die allgemeine Volksinitiative ausschliesslich oder primär als Verfassungsinitiative zu sehen und zu werten. Nein, man sollte sie vor allem unter dem Gesichtspunkt Gesetzesinitiative beurteilen. Und in dieser Hinsicht ist immerhin zu erwähnen, dass eine Chance des neuen Volksrechtes darin besteht, dass gesetzeswesentliche Gehalte, bei gegebener Bundeskompetenz selbstverständlich, nur dem Volks- und nicht auch dem Ständemehr unterliegen. Ich meine überhaupt, dass die Kritik zu sehr Gewicht auf allfällige, eventuelle Konstellationen legt, die möglicherweise eintreten können. Trotzdem hat die Initiative ihre guten Seiten, insbesondere, soweit es um Begehren auf Gesetzesstufe geht. Das wird zu Unrecht einfach verschwiegen.

Daher stelle ich den Antrag, auf die Vorlage einzutreten.

Ich tue dies in der Absicht und in der Meinung, dass dann das Geschäft an die Kommission zurückgeht. Die Kommission hat dann meines Erachtens verschiedene Möglichkeiten. Es wäre der Kommission selbstverständlich unbenommen zu prüfen, ob und gegebenenfalls wie die Verfassungsbestimmungen über die allgemeine Volksinitiative etwas vereinfacht werden könnten. Ich denke dabei vor allem an die Möglichkeit, das Bundesgericht anzurufen. Ich denke aber auch an eine gewisse Privilegierung der allgemeinen Volksinitiative durch eine massvolle Herabsetzung der Unterschriftenzahlen. Das Geschäft wäre dann bei uns im Ständerat. Ich meine, dass eine allfällige Modifizierung der allgemeinen Volksinitiative "salva rerum substantia", wenn ich das so sagen darf, durchaus im Rahmen einer parlamentarischen Initiative aufgegleist werden könnte.

Sie müssen einfach bedenken: Wenn Sie jetzt Nichteintreten beschliessen, ist die Vorlage vom Tisch - und ich meine, das sollten wir so nicht tun dürfen.

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