Wicki Franz · Ständerat · 2001-06-14
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-06-14
Wortprotokoll
In Artikel 28 Absatz 1 schlägt die Kommission bei der Schädigung der Umwelt vor, dass die Kosten von jenen Massnahmen zu ersetzen sind, die nach Treu und Glauben ergriffen werden. Mein Antrag geht dahin, den Begriff Treu und Glauben mit der Formulierung zu ersetzen, es seien die Kosten von "notwendigen und angemessenen Massnahmen" zu ersetzen. Es geht mir um eine greifbarere Fassung dieser Gesetzesbestimmung. Für mich ist die von der Kommission vorgeschlagene Umschreibung der Massnahmen, deren Kosten zu ersetzen sind, zu ungenau, um ein von Rechtssicherheit und Klarheit geprägtes Umfeld zu schaffen. Die Anknüpfung an den Begriff Treu und Glauben bei der Ersatzpflicht für Massnahmen ist unscharf und eröffnet juristischen Querelen Tür und Tor.
Bei Treu und Glauben handelt es sich um einen allgemeinen juristischen Grundsatz, der faktisch eine Anweisung an den Richter für die Beurteilung des menschlichen Verhaltens ist. Inhaltlich geht es dabei um die Gebote von Moral, Sittlichkeit, Ehrlichkeit, Redlichkeit, Verkehrssitten und Gewohnheiten. Der Grundsatz von Treu und Glauben wird vor allem im Vertragsrecht angewendet.
Hier geht es aber um den Umfang der Massnahmen, deren Kosten zu ersetzen sind. Der Klarheit halber schlage ich Ihnen zwei Kriterien vor: die Notwendigkeit und die Angemessenheit der Massnahmen. Das sind zwei Prinzipien, die an sich klar sind und sich auch auf eine feste gerichtliche Praxis abstützen können. Meines Erachtens wäre diese Formulierung in der Anwendung auch praktikabler.
Ich weiss, dass dieser Antrag der vorberatenden Kommission nicht vorlag, doch bitte ich Sie gleichwohl, dieser Formulierung zuzustimmen. Sie trägt zur Klarheit des Gesetzes bei.