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Germann Hannes · Ständerat · 2006-06-20

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-06-20

Wortprotokoll

Wir haben uns noch einmal mit dieser einen Differenz befasst, wo es um eine Rückwirkungsklausel geht, die uns der Nationalrat nach seiner ersten Lesung vorgeschlagen hat, und zwar als Übergangsbestimmung in diesem Gesetz. Wir haben uns an der letzten Sitzung damit schwer getan, weil wir uns insbesondere mit der Formulierung nicht einverstanden erklären konnten. Es haben dann verschiedene Gruppierungen die Köpfe zusammengesteckt und versucht, einen neuen, brauchbaren Vorschlag zu machen, mit dem die Mehrheit dann allenfalls leben könnte.

Der Nationalrat hat gestern dieser Übergangsbestimmung zugestimmt. Allerdings finden Sie das jetzt neu, und das ist [PAGE 538] mehr formell - Sie sehen das auf Seite 2 der deutschen Fahne und auf Seite 3 der französischen Fahne -, in einem neuen Artikel 205b DBG geregelt. Er hiesse dann nach dem Beschluss des Nationalrates: "Artikel 20a Buchstabe a DBG gilt ab Inkrafttreten dieses Gesetzes auch für noch nicht rechtskräftige Veranlagungen der in den Steuerjahren ab 2001 erzielten Erträge." Der Nationalrat schlägt uns mit einem zweiten Satz vor: "Bereits rechtskräftige Veranlagungen für im gleichen Zeitraum erzielte Erträge sind auf Begehren des Steuerpflichtigen aufzuheben."

Somit lag dieser Vorschlag auf dem Tisch. Sie ersehen auch aus der Fahne, dass wir uns mit diesem zweiten Teil nicht einverstanden erklären konnten, dass wir hingegen der Klausel für eine Rückwirkung bis ins Jahr 2001 in diesem Sinne zustimmen. Die Ausdehnung der Rückwirkung auf alle Betroffenen war im Sinne der Gleichbehandlung aller von der veränderten Gesetzgebung oder Gesetzesauslegung Betroffenen gedacht. Konkret würden bei der Version des Nationalrates nicht nur jene von der Übergangsbestimmung profitieren, die den Entscheid angefochten haben oder deren Verfahren allenfalls aus einem anderen Grund noch ausstehend oder hängig ist, sondern auch diejenigen, die sich dem Verdikt der Steuerverwaltung in gewohnt schweizerischer Staatstreue gefügt und den Entscheid eben nicht angefochten haben. Die Dauer von fünf Jahren, also bis 2001 zurück, lehnt sich an die gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren an. Der Fall von 1999, auf dem das Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 2004 basiert, wird damit nicht rückgängig gemacht. Das möchte ich hier ausdrücklich betonen. Es wird also kein bestehendes Gerichtsurteil aufgehoben, und das war der Kommission auch wichtig.

Warum nimmt nun aber die Kommission diese wenn auch ungewollte, so doch stossende Ungleichbehandlung - ich sage es jetzt mal so: - der staatstreuen Nichtanfechter in Kauf? Das Hauptargument besteht in der Problematik, dass man abgeschlossene, rechtskräftige Steuerentscheide bzw. Steuerdossiers nachträglich wieder öffnen würde. Damit würden wir einen Präzedenzfall, ein Präjudiz, schaffen, das für die künftige Behandlung ähnlich gelagerter Probleme ungeahnte und ungewollte Folgen haben könnte. So hat die Kommission denn einem Antrag Schiesser zugestimmt, den zweiten Satz zu streichen, und dies mit dem eindrücklichen Abstimmungsresultat von 12 zu 0 Stimmen. Damit geben wir auch ein Signal an den Nationalrat, dass unsererseits hier kein Verhandlungsspielraum besteht.

Wir ersuchen den Rat dringend, uns in dieser Sache zu folgen und der Lösung der Mehrheit zuzustimmen. Auf die Neuaufzählung der Gründe, die für diese Übergangsbestimmung sprechen, möchte ich verzichten. Die sind an sich bekannt. Aber ich sage Ihnen noch das Resultat - es war nach der Ausmehrung Antrag Schiesser gegen Beschluss des Nationalrates natürlich nicht mehr ein Entscheid mit 12 zu 0 Stimmen für die Fassung der Mehrheit -, damit Klarheit herrscht: Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 7 zu 4 Stimmen, sich dem Antrag der Mehrheit der WAK anzuschliessen, den zweiten Satz aus der Bestimmung des Nationalrates zu streichen und gleichzeitig den Minderheitsantrag Sommaruga Simonetta abzulehnen.