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Plattner Gian-Reto · Ständerat · 1999-12-20

Plattner Gian-Reto · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 1999-12-20

Wortprotokoll

Es ist klar, dass ich mich nicht zu der Debatte zwischen dem Antrag Merz und der Mehrheit der Kommission äussere, sondern zu einem separaten Punkt.

Sowohl Herr Merz wie die Präsidentin der Kommission haben deutlich ausgeführt, dass es nicht die Meinung sei, dass Anwälte, die für gemeinnützige, nicht gewinnorientierte Organisationen arbeiten, durch die eine oder andere Formulierung in Zukunft von der Verbeiständung ihrer Klientel auch vor Gericht ausgeschlossen sein sollten. Frau Bundesrätin Metzler hat jetzt allerdings als Meinung des Bundesrates eine andere Ansicht geäussert. Deshalb halte ich meinen Antrag, oder allenfalls den von Herrn Schiesser, doch für entsprechend wichtig.

Bisher konnten Anwältinnen und Anwälte ihre Klientel auch dann vor Gericht vertreten, wenn sie selber zum Beispiel von Behindertenorganisationen, vom Mieterverband oder von ähnlichen Organisationen angestellt waren. Die Gefahr besteht, wie wir jetzt von Frau Bundesrätin Metzler gehört haben, dass die Neuformulierung plötzlich eine Praxisänderung herbeiführen könnte - das in einem Zusammenhang mit den bilateralen Verhandlungen und der Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, wodurch eigentlich kein Druck in dieser Richtung entstehen sollte. Ich meine, es sei in diesem Zusammenhang ein ungewolltes Problem entstanden, nämlich die Frage, wie wir in Zukunft all jene Anwältinnen und Anwälte behandeln, die gemeinnützig angestellt sind und im Interesse des Rechtsstaates auch jenen Menschen Beistand gewähren, die sich ihn sonst weder leisten könnten noch selber in der Lage wären, das zu tun.

Ich zeige Ihnen das am Beispiel von Behinderten auf. Ich muss dabei eine Interessenbindung offen legen: Meine Tochter arbeitet bei einer Behindertenorganisation. Sie hat mich, zusammen mit anderen, auf das Problem aufmerksam gemacht. Gerade behinderte Menschen sind in den wenigsten Fällen in der Lage, ihre rechtlichen Ansprüche gegenüber den heillos komplizierten - rechtlich sehr kompliziert gestalteten - Sozialversicherungen selber wahrzunehmen. Sie sind zudem oft sehr schlecht bemittelt oder gar mittellos, und sie haben deshalb auch Mühe, Anwälte zu finden, welche bereit und in der Lage sind, sie in Sonderfragen des Sozialversicherungsrechtes zu verbeiständen, oft zumal noch angesichts sehr kurzer Fristen, die einzuhalten sind. Gerade deshalb haben alle Behindertenorganisationen, vom Dachverband bis hinunter zu kantonalen Stellen, Rechtsberatungsstellen eingerichtet, deren Anwältinnen und Anwälte die Betroffenen auch vor Gericht vertreten können. Diese Rechtsdienste verhelfen jährlich Hunderten von behinderten Menschen zu ihrem Recht im Bereich der Sozialversicherung und nehmen im Interesse des Rechtsstaates eine sehr wichtige Tätigkeit wahr.

Ein grosser Kreis von betroffenen behinderten, sozialversicherten Personen würde ohne diese Möglichkeit, die von ihren Verbänden geboten wird, keine qualifizierte Rechtsvertretung mehr erhalten. Das wäre doch eine faktische Einschränkung des rechtlichen Gehörs dieser Personen und läge somit wohl weder in unserem Interesse noch in jenem des Rechtsstaates.

Nun hat ja der Nationalrat eine Formulierung gewählt, an der Gott sei Dank niemand mehr in dieser Form festhält. Denn sie ist in ihrer Klarheit unübertrefflich, nur geht sie eben in die falsche Richtung. Sie würde die Verbeiständung durch Anwälte von Behindertenorganisationen und anderen gemeinnützigen, nicht gewinnorientierten Organisationen ganz klar verhindern. Deshalb mein Antrag. Ich habe versucht, diesen Punkt explizit zu formulieren. Nach Meinung der Kommission ist er eigentlich mit gemeint; es war nicht ihre Absicht, das zu verbieten. Aber es ist gut, das dann auch klar zu sagen. Nachdem ich jetzt die neue Fassung der bundesrätlichen Meinung gehört habe, fühle ich mich in dieser Meinung bestätigt.

Gerade weil diese Organisationen durch die Vorlage verängstigt sind und sich Sorgen machen - das strahlt natürlich auch unmittelbar auf ihre Klientel aus -, sollten wir uns Mühe geben, festzuhalten, dass es so gemeint ist, falls wir uns darauf einigen können. Ob dann meine Version, die die Version eines Physikers und ohne die Hilfe meiner Tochter entstanden ist (Heiterkeit), oder jene von Herrn Schiesser - immerhin die Version eines versierten Juristen - die bessere ist, das soll die Diskussion zeigen. Ich bin gerne bereit, meinen Antrag allenfalls zugunsten des Antrages Schiesser zurückzuziehen. Ich bin aber der Meinung, dass wir es den Schwächeren im Lande schulden, diesem Punkt die nötige Aufmerksamkeit zu schenken.

Ich bitte Sie, hier nicht der Fassung des Bundesrates zu folgen, sondern sich mit mir und Herrn Schiesser zusammen darum zu bemühen, eine klare Formulierung zu finden, die die bisherige Praxis nicht verbietet.