Stähelin Philipp · Ständerat · 2006-06-14
Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-06-14
Wortprotokoll
Ich danke dem Bundesrat für seine Stellungnahme zur Motion. Es ist eine Tatsache, dass die einseitige Beendigung der Bedienung von privaten Anschliessern zu einem Problem geworden ist. Das Anschlussgleis wird vom Bahnunternehmen aus Gründen, die diese Bahnunternehmen und nicht die Anschliesser zu vertreten haben, nicht mehr bedient. Der Bundesrat selbst weist ja in seiner Stellungnahme zur Motion ebenfalls darauf hin, zeigt jedoch in Bezug auf die Anzahl der Betroffenen nur jene Fälle auf, in denen der Bund selbst Verfügungen zur Mitfinanzierung erlassen hat und blendet all jene Fälle aus, die er nicht mitfinanziert, die aber in der Motion durchaus ebenfalls, ja sogar ganz primär angesprochen sind.
Der in der Motion ebenfalls erwähnte Durchgriff für die Subventionsgeber steht bei dieser ja beileibe nicht im Vordergrund. Damit geht die Stellungnahme des Bundesrates zwar weitgehend am eigentlichen Motionsgegenstand vorbei. Der Bundesrat stellt indessen doch in aller Klarheit und für mich durchaus überraschend fest, dass für die Bedienung von Anschlussgleisen heute die Schadenersatzregelungen des Obligationenrechts Gültigkeit besitzen. Er macht diese Feststellung in genereller Weise und für jegliche Anwendungsfälle. Ich nehme ihn nun gerne beim Wort und fasse seine Stellungnahme als authentische Interpretation der Anschlussgleisgesetzgebung des Bundes auf. Daran ändert nichts, dass mich diese Interpretation nun einigermassen überrascht.
Weshalb aber die Überraschung? Nicht wahr, meine Motion geht auf die Behandlung des Bundesgesetzes über die Anschlussgleise im Rahmen der NFA - Ausführungsgesetzgebung - zurück. Damals wurde von den Vertretern der Verwaltung auf meine entsprechende Fragen geantwortet, dass für die Schadenersatzregelungen in diesem Bereich das Anschlussgleisgesetz und das Subventionsgesetz Anwendung fänden, mit anderen Worten also keineswegs das Obligationenrecht - nachzulesen auf Seiten 71 und 72 des Kommissionsprotokolls der Sitzung vom 19./20. Dezember 2005. Letzter Satz, wörtlich, an mich gerichtet: "Da muss ich Ihnen Recht geben." In der Tat ist es auch so, dass gemäss Artikel 1 des Anschlussgleisgesetzes dieses Gesetz die Beziehungen zwischen Bahn, Anschliessern und Mitbenützern regelt - und kein anderes. Verweise auf weitere Gesetzgebung finden sich im weiteren Gesetzestext hierbei im Übrigen nicht.
Mit dieser direkten Anwendbarkeit des OR kann ich durchaus leben; dies umso mehr, als der Bundesrat sich in seiner Stellungnahme explizit bereit erklärt, im Rahmen einer Teilrevision des Anschlussgleisgesetzes, zu der eine Vernehmlassung noch für dieses Jahr vorgesehen ist, den von mir [PAGE 465] bemängelten Artikel 8 zu streichen. Damit dürfte mein Anliegen erfüllt werden. Ich bin deshalb gerne bereit, die Motion zurückzuziehen. Ich habe die Mitunterzeichnenden nicht angefragt, darf aber wohl davon ausgehen, dass sie damit einverstanden sind.