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Wandfluh Hansruedi · Nationalrat · 2006-06-19

Wandfluh Hansruedi · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-06-19

Wortprotokoll

Differenzbereinigungen sind dazu da, dass man Kompromisse schliesst. Der Nationalrat hat den Verkauf einer 50-Prozent-Beteiligung gefordert, um den Tatbestand der indirekten Teilliquidation zu ermöglichen. Bei der Ständeratsvariante soll bereits ab dem Verkauf einer 20-Prozent-Beteiligung der Tatbestand der indirekten Teilliquidation möglich sein. Der Ständerat fordert dafür die Mitwirkung des Verkäufers.

Ich möchte als Kompromiss im Grundsatz die Ständeratsvariante übernehmen und zur Präzisierung des Begriffs "Mitwirkung" das kleine Wörtchen "aktive" einfügen, also "aktive Mitwirkung". Der Kernpunkt der Problematik besteht doch darin: Die Steuerfolge einer allfälligen indirekten Teilliquidation tritt beim Verkäufer ein und nicht beim Käufer. Deshalb muss der Verkäufer auch aktiv am steuerauslösenden Tatbestand mitgewirkt haben, wenn er bestraft werden soll. Alles andere ist unfair gegenüber dem Kleinen. Bei der Nationalratsvariante mit 50 Prozent wäre die aktive Mitarbeit automatisch eingeschlossen gewesen. Der ehemalige Besitzer hätte es in der Hand gehabt, die Firma unter seiner Herrschaft zu entreichern. Der Minderheitsaktionär hingegen hatte diese Möglichkeit nicht. Deshalb ist bei einer Übertragungsrate von 20 Prozent die aktive Mitarbeit zwingend vorzusehen. Das Kriterium der Mitwirkung hat sich aus der Praxis respektive der Rechtsprechung heraus entwickelt, welche Missbräuche vereiteln wollte. Gefordert wurde ursprünglich aktives Mitwirken des Verkäufers bei der Entreicherung der veräusserten Gesellschaft zur Kaufpreisfinanzierung.

Mit der Zeit wurde dieses Kriterium ausgedehnt auf "weiss oder wissen muss", womit auch vermehrt passives Mitwirken erfasst wird. Wir sehen dies in Artikel 20a Buchstabe abis. So, wie wir die Steuerbehörden kennen, prüfen sie dieses passive Mitwirken in der Regel nicht vertieft. Wie sollen sie auch feststellen und beweisen, dass der Verkäufer hätte wissen müssen, dass der Käufer später eine Substanzdividende ausschütten wird? Die Steuerbehörde wird dem Steuerpflichtigen das Hätte-wissen-Müssen einfach unterstellen. Dann wird es der Steuerpflichtige sein, der zu beweisen hat, dass er das nicht hätte wissen können. Dies ist Juristenfutter erster Güte. Ich bitte insbesondere die Juristen hier im Saal, über ihren Schatten zu springen und nicht Arbeitsbeschaffung für die Juristen zu betreiben.

Kaum einer der Fälle der indirekten Teilliquidation würde bei der Variante des Ständerates, also bei der Beschränkung auf das passive Mitwirken, nicht beim Bundesgericht landen. Mit der aktiven Mitwirkung wird die Höhe der Latte klar bestimmt. Wenn ein Verkäufer, z. B. nach dem Verkauf eines Aktienpakets, immer noch Aktien hält und an der GV darüber mit abstimmt, dass eine Substanzdividende ausgeschüttet wird, dann mag das ein Argument sein, um den Tatbestand der indirekten Teilliquidation anzunehmen. Es ist also nicht so, dass es keine solchen Fälle mehr geben wird.

Ich bitte Sie, die Minderheit I zu unterstützen und die Minderheitsaktionäre der Willkür der Mehrheitsaktionäre zu entziehen.

Der Antrag der Minderheit II (Fässler) ist abzulehnen. Wenn schon keine Mitwirkung aufgenommen wird, dann wäre der Prozentsatz bei 50 Prozent festzulegen, wie das der Nationalrat in seinem vorherigen Beschluss festgelegt hat.

Die SVP-Fraktion - ich spreche an dieser Stelle auch für sie - lehnt den Antrag der Minderheit II ab und unterstützt den Antrag der Minderheit I.