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AB 138038

Wandfluh Hansruedi · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-06-09

Wortprotokoll

Der Antrag der Minderheit I (Rime), welche ich hier vertrete, unterscheidet sich vom Antrag der Mehrheit darin, dass bei ihm erst der Verkauf ab einer 50-Prozent-Beteiligung zu einer Ertragsbesteuerung führt, und das nur, sofern innerhalb von fünf Jahren nach dem Verkauf eine Substanzdividende ausgeschüttet wird. Dafür war die Minderheit I bereit, auf die Auflage der Mitwirkung des Verkäufers bei der Ausschüttung der Substanzdividende zu verzichten.

Wer eine 50-Prozent-Beteiligung verkauft, verkauft damit im Prinzip auch das Recht, über die Höhe der Ausschüttung, also der Dividende, zu entscheiden. Er konnte - und das ist in diesem Zusammenhang ganz besonders wichtig - auch vor dem Verkauf die Dividendenpolitik bestimmen. Deshalb ist es vertretbar, hier im Falle der Ausschüttung von Substanzdividenden den Tatbestand der indirekten Teilliquidation zu vermuten und entsprechend zu besteuern.

Wer jedoch eine Minderheit von 20 Prozent besass und diese verkauft, hatte nie die Möglichkeit, die Dividendenpolitik zu beeinflussen. Vermutlich litt er sogar darunter, dass zu wenige Dividenden ausbezahlt wurden. Möglicherweise musste er sogar einem Nebenerwerb nachgehen, um die Vermögenssteuer bezahlen zu können, die aus dem Aktienvermögen resultierte. Und jetzt soll diese Person zusätzlich durch Steuern belastet werden, soll bestraft werden, nur weil der Hauptaktionär anschliessend an den Verkauf eine Substanzdividende beschliesst. Immer gegen die Schwachen: Das ist von mir aus gesehen unmoralisch und unsozial. Es ist demnach folgerichtig und systemgerecht, die Limite für den Tatbestand der indirekten Teilliquidation bei Ziffer 1 Artikel 20a Buchstabe a auf 50 Prozent festzulegen.

Ich erlaube mir, an dieser Stelle auch gleich die Meinung der SVP-Fraktion mitzuteilen. Die Fraktion unterstützt den Antrag der Minderheit I (Rime), und sie ist natürlich gegen den Antrag der Minderheit II (Fässler). Wir lehnen diese Lösung ab; sie ist uns zu kompliziert, zu praxisfremd, zu fiskalistisch. Es darf nicht die Steuerverwaltung sein, die z. B. definiert, was der Verkehrswert der "jederzeit realisierbaren Aktiven des Umlaufvermögens" ist. Wir brauchen einfache, praktische Regelungen.

Ich bitte Sie in diesem Sinne auch im Namen der SVP-Fraktion, dem Antrag der Minderheit I (Rime) zuzustimmen.