Bührer Gerold · Nationalrat · 2006-06-09
Bührer Gerold · Nationalrat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-09
Wortprotokoll
Auch wir empfehlen Ihnen, beim Konzept des Ständerates zu bleiben.
Erstens einmal haben wir ja eingangs gesagt, dass es wichtig ist, dass wir dieses dringende Geschäft auf Januar 2007 in Kraft setzen können. Da wäre es falsch, jetzt unnötigerweise grosse Differenzen zu schaffen.
Der zweite und entscheidende Punkt ist aber, dass sich das Konzept der Kommissionsmehrheit und des Ständerates in der Praktikabilität positiv von der Fassung der Minderheit II (Fässler) und des Bundesrates abhebt. Wenn Sie den Text der Minderheit II anschauen, dann heisst es da - ich zitiere bei Litera a -: ".... nichtbetriebsnotwendige, ausschüttungsfähige flüssige Mittel und jederzeit realisierbare, nichtbetriebsnotwendige Aktiven ...." Wenn Sie diesen Antrag annehmen, machen Sie höchstens den Treuhändern und den Juristen ein Geschenk, denn mit solchen Bestimmungen sind Rechtsstreitigkeiten mit der Steuerbehörde vorprogrammiert. Ich glaube, dass wir als Gesetzgeber nicht nur in den Sonntagsreden darüber sprechen, sondern auch hier bei der Gesetzgebung so legiferieren sollten, dass es rechtlich klar ist und dass wir möglichst wenig Juristenfutter vorproduzieren.
Wir sind daher der Meinung, dass die Fassung der Kommissionsmehrheit, die ja de facto auch den Altzustand in der Steuerrechtspraxis darstellt, praktikabler und vor allem rechtlich klarer ist. Deswegen stimmen wir ihr zu.
In Bezug auf die Bezeichnung "unter Mitwirkung des Verkäufers": Die wollen wir konsequenterweise auch herausstreichen, und zwar aus dem gleichen Grund, den ich vorhin genannt habe - wegen der Rechtsklarheit. Hier haben wir also eine minimale Differenz zum Ständerat.
Zum Sprecher der CVP möchte ich Folgendes sagen: Es gibt also hier eine minimale Differenz, und von daher gesehen spielt es wahrscheinlich auch keine Rolle, wenn wir in Bezug auf die Minderheit I (Rime) eine zweite Differenz haben. Ich bin überzeugt davon, dass der gemeinsame Wille vorherrschend ist, dass wir diese Differenzbereinigung rasch über die Bühne bringen und die Lösung finden werden. In einem ersten Umgang hier eine zweite minimale Differenz zu haben würde ich vom Prozedere her nicht als schwerwiegend betrachten.
Ich glaube, es ist bereits von Kollege Imfeld gesagt worden: Obligationenrechtlich braucht man ja die Mehrheit, um die Ausschüttungspolitik bestimmen zu können, und von dieser Sachlogik her ist die Zahl der 50 Prozent gemäss der Minderheit I auch berechtigt.
Zusammengefasst: Wir stimmen mit der Mehrheit, wir sind für Streichen der Bezeichnung "unter Mitwirkung des Verkäufers", und wir unterstützen jetzt zuhanden der ohnehin notwendigen minimalen Differenzbereinigung den Minderheitsantrag I (Rime).
Eine letzte Bemerkung zu Kollegin Fässler: Es ist kein Widerspruch, denn wir wollen ja gerade nicht, dass Firmen dazu gezwungen werden, erstens riesige Reserven zu bilden und dann in Dinge zu investieren, von denen sie sehr oft nichts verstehen. Das hat ja in der Unternehmensgeschichte immer wieder zu Schiffbrüchen geführt. Zudem wollen wir auch nicht, dass die Anlage einer sogenannten vorsorglichen Liquiditätsreserve quasi bestraft wird, denn eine vorsorgliche Liquiditätsreserve und eine gute Eigenmittelausstattung sind eben ein gewisses Polster, das einem erlaubt, in einer Krise nicht "Harakiri" machen zu müssen. Das habe ich in der Maschinenindustrie mehrfach erlebt. Deswegen sind wir der Meinung, dass die Fassung der Mehrheit richtig ist.