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Widmer Hans · Nationalrat · 2008-03-06

Widmer Hans · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-03-06

Wortprotokoll

Die WBK Ihres Rates behandelte am 31. Januar 2008 die Differenz, welche der Ständerat beim Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin geschaffen hatte. Es handelt sich bei dieser Differenz um einen Vorbehalt im Zusammenhang mit Artikel 6 Absatz 3. Bei diesem Vorbehalt geht es darum, dass die kantonalen Regelungen bezüglich der ärztlichen Position gegenüber Urteilsunfähigen beibehalten werden, bis das neue Erwachsenenschutzrecht in Kraft tritt. Welchen Sinn macht dieser Vorbehalt? Man will es denjenigen 15 Kantonen, für welche dieser Vorbehalt relevant sein kann, ersparen, wegen der Konvention ihr Recht innerhalb von kurzer Zeit gerade zweimal abändern zu müssen. Ohne Vorbehalt müssten sie nämlich in der Übergangsphase, in der Phase bis zum Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechtes, ihre kantonalen Bestimmungen aufheben und auf das ZGB verweisen. Sie müssten jeweils einen Beistand oder einen Vormund ernennen, wenn es sich nicht um einen Notfall handelt. In einer zweiten Phase, nämlich nach dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechtes, müssten sie neu stipulieren, dass auch nahe Verwandte ein gesetzliches Vertretungsrecht haben.

Diese Differenz - ich würde sie als eine Differenz der föderalistischen Rücksichtnahme bezeichnen - ist mit der Biomedizinkonvention konform. Dem Beschluss des Ständerates wurde denn auch ohne Gegenstimme von der WBK zugestimmt.

Ich bitte Sie, ebenfalls zuzustimmen und so diese Differenz auszuräumen.

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