Thanei Anita · Nationalrat · 2008-03-06
Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-03-06
Wortprotokoll
Ich habe ein grosses Verständnis für die Anliegen der Volksinitiative und der danach zu behandelnden parlamentarischen Initiativen. Trotzdem kann ich sie alle nicht unterstützen, da damit das angestrebte Ziel nicht erreicht wird, da sie unklar, lückenhaft und unverhältnismässig sind.
Gemäss der Volksinitiative sollen Strafverfolgung und Strafe bei sexuellen oder pornografischen Straftaten an Kindern vor der Pubertät unverjährbar sein. Es soll damit gewährleistet werden, dass die Opfer selber über ein Strafverfahren entscheiden können, und zwar dann, wenn sie persönlich dazu in der Lage sind.
Ich erlaube mir, etwas Grundsätzliches zur Strafe und zur Verjährung zu sagen. Neben der Prävention hat die Strafe vor allem den Zweck, begangenes Unrecht auszugleichen und so die Schuld des Täters zu tilgen. Die Forderung nach Generalprävention und Sühne spricht generell für eine Unverjährbarkeit. Mit dem Institut der Verjährung bringt der Gesetzgeber jedoch zu Recht zum Ausdruck, dass Schuld- und Unrechtsausgleich wegen Zeitablaufs an Bedeutung verlieren und die Strafverfolgung irgendwann einmal unverhältnismässig erscheint. Dazu kommt, dass die Wahrheitsfindung mit dem Ablauf der Zeit immer schwieriger wird. Eine weitere Rechtfertigung für die Verjährung ist, dass der Schuldausgleich wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich ist. Der Täter hat sich auch gewandelt; er ist beispielsweise mit 50 Jahren nicht mehr derselbe, der er mit 15 Jahren war. Die spezialpräventive Funktion fällt mit dem Zeitablauf weg. Es fällt [PAGE 135] auch das Vergeltungs- und Sühnebedürfnis der Opfer und der Allgemeinheit mit dem Zeitablauf weg.
Das zur Theorie, nun zur Praxis: Die Durchführung von Strafverfahren wegen Sexualdelikten wird mit dem Ablauf der Zeit immer schwieriger; das wurde heute bereits diverse Male gesagt. Der massgebliche Sachverhalt kann nicht mehr rekonstruiert werden. Das ist genau die Crux bei dieser Volksinitiative.
Ziel der Initiative ist ja der bessere Schutz der Opfer. Doch welche Konsequenzen hat diese Initiative? Wir würden damit den Opfern einen Bärendienst erweisen. Es würde nämlich Verfahren geben, die rund zwanzig oder sogar dreissig Jahre nach der Tat erfolgen. Diese Verfahren basieren dann auf Aussagen aufgrund von wiederentdeckten Gedächtnisresten, vagen Erinnerungen. Das sind leider keine Tatsachenfeststellungen, die in einem rechtsstaatlichen Verfahren zu einem Urteil führen können. Das Ergebnis werden Freisprüche sein, zumindest nach dem Grundsatz "in dubio pro reo". Das heisst, dass dem traumatisierten Opfer nicht geglaubt wird. Nach dreissig oder vierzig Jahren wird man dem Opfer seine Aussagen nicht glauben. Das Geschehene wird in Zweifel gezogen. Dies dient den Opfern wohl kaum. Unter dem Deckmantel des Opferschutzes lassen wir die Opfer nach dreissig oder vierzig Jahren zum zweiten Mal zu Opfern werden. Das führt nicht zu einer sinnvollen Verarbeitung. Wir wollen damit nichts bagatellisieren, aber wir wollen diese Opfer nicht nach dreissig oder vierzig Jahren nochmals zu Opfern machen, indem wir sie einem Strafverfahren ausliefern, in dem ihnen nicht geglaubt wird, in dem ihre Aussagen in Zweifel gezogen werden.
Der Gegenvorschlag ist verhältnismässig. Die Verjährung soll erst mit der Volljährigkeit beginnen, d. h., dass ein Opfer bis zum vollendeten 33. Lebensjahr eine Strafanzeige machen kann.
Ich möchte auch noch auf die Besonderheit von minderjährigen Tätern hinweisen. Tatsache ist, dass bei den Delikten, um die es hier geht, die Täter sehr oft noch minderjährig sind. Jetzt stelle man sich vor: Jemand begeht im Alter von 16 Jahren eine Tat und wird dann im Alter von 50 Jahren in ein Strafverfahren verwickelt! Und noch eine letzte Bemerkung: Wir müssen auch immer das gesamte System des Strafrechtes vor Augen haben. Wenn man hier Unverjährbarkeit vorsieht, müssen wir doch berücksichtigen, dass es die Unverjährbarkeit heute für Völkermord, Kriegsverbrechen und Terrorakte gibt. Das sind Delikte, die tief im kollektiven Unrechtsbewusstsein verankert sind. Es geht deshalb nicht an, jetzt einfach ein einzelnes weiteres Delikt herauszuziehen und dafür die Unverjährbarkeit vorzusehen, weil dadurch andere, gleich schwere Delikte im Ergebnis bagatellisiert würden.
Ich bitte Sie, allen drei Initiativen keine Folge zu geben.