Schwander Pirmin · Nationalrat · 2013-04-16
Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-04-16
Wortprotokoll
Ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen und die einseitige Auflösung der Dauerschuldverhältnisse zu streichen. Es geht hier im ersten Schritt einmal um das Dauerschuldverhältnis im Allgemeinen. Wir werden dann noch zu Artikel 297 Absatz 4 kommen, wo wir nochmals über das Dauerschuldverhältnis diskutieren werden. Wir haben in der Kommission eine Debatte über gewisse Zusammenhänge zwischen Retentionsrecht, Dauerschuldverhältnis und provisorischer Stundung geführt. Ich möchte nicht im Einzelnen auf diese Zusammenhänge eingehen, sondern einfach darauf hinweisen, dass das Retentionsrecht auch eine Art Dauerschuldverhältnis ist. Das muss dann aufeinander abgestimmt werden, wenn wir das Retentionsrecht streichen. Dazu kommen wir ja noch.
Sie haben in Artikel 211a Absatz 1 einen ersten Satz, der lautet: "Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen können ab Konkurseröffnung als Konkursforderungen höchstens bis zum nächsten möglichen Kündigungstermin oder bis zum Ende der festen Vertragsdauer geltend gemacht werden." Wenn dieser Satz alleine, ohne Zusatz dasteht, dann ist das harmlos. Dann können wir dem zustimmen. Das ist für eine Sanierung auch sinnvoll.
Nun kommt aber der zweite Satz: "Der Gläubiger muss sich allfällige Vorteile, die er für diese Dauer erlangt hat, anrechnen lassen." Ja, wer bestimmt, was für Vorteile der Gläubiger hat? Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war es sicher nicht ein Vorteil. Zum Beispiel bei einem Mietvertrag können wir im Nachhinein leicht sagen, der Mietzins sei heute zu hoch. Aber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war er überhaupt nicht zu hoch, vielleicht sogar zu tief. Jetzt wollen Sie diese Vorteile für den Gläubiger entsprechend streichen. Dann müssten Sie ja auch die Nachteile für den Gläubiger anrechnen lassen. Es kann doch nicht sein, dass der Gläubiger die Vorteile in der Zeitspanne von der Konkurseröffnung bis zum Konkurs anrechnen lassen muss.
Wenn wir über allfällige Vorteile sprechen, kommen automatisch auch Nachteile zum Vorschein. Das ist bei einer Sanierung ein entscheidender Punkt. Es ist bei einem Dauerschuldverhältnis eben nicht immer so, dass man nur Vorteile ausmachen kann, sondern es gibt auch Nachteile - sei es bei einem festen Arbeitsvertrag, sei es bei einem festen Mietvertrag, sei es beim Retentionsrecht. Beim Retentionsrecht wissen Sie zum Zeitpunkt der Stundung bzw. zum Zeitpunkt des Konkurses ja auch nicht, was für einen Wert eine Maschine oder eine Forderung noch hat.
Der zweite Satz von Absatz 1 ist völlig fehl am Platz. Wenn wir nur diesen streichen - wir hätten ja einen solchen Antrag stellen können -, fällt das ganze Gerüst im Zusammenhang mit der provisorischen Stundung zusammen, das ist mir auch klar. Da bestehen entsprechende Zusammenhänge.
Hier gäbe es eindeutig eine Gläubigerschwächung, der wir nicht zustimmen können. Ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen.