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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2013-06-19

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2013-06-19

Wortprotokoll

Eine Vorbemerkung: Im internationalen Steuerrecht ist eine allfällige juristische Doppelbesteuerung - es wurde auch von den beiden Kommissionssprechern darauf hingewiesen - vom Staat, in dem die steuerpflichtige Person ansässig ist, zu beseitigen. Das ist allgemeines Recht. Jeder Vertragsstaat entscheidet selbst und auf seine eigene Steuerpolitik gestützt, mit welcher Methode er das macht: mit der Befreiungs- oder mit der Anrechnungsmethode; auch das ist gesagt worden. Frankreich beseitigt die juristische Doppelbesteuerung seit Jahren mit Hilfe der Anrechnungsmethode. Nebst Frankreich wenden diese Methode im Übrigen auch andere Staaten seit Jahren an. Das heisst, dass eine steuerpflichtige Person mit Ansässigkeit in Frankreich für ihr Gesamteinkommen und Gesamtvermögen - einschliesslich der ausserhalb Frankreichs, zum Beispiel eben in der Schweiz liegenden Teile des Einkommens oder Vermögens - in Frankreich steuerbar ist. Frankreich rechnet aber anschliessend die im anderen Staat, also beispielsweise in der Schweiz, entrichtete Steuer an die Begleichung der Steuerschuld an. Mit dem schweizerisch-französischen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wurde die Anrechnungsmethode in Bezug auf Frankreich schon 1997 eingeführt.

Wir sind im Moment, das haben Herr Nationalrat Baader und auch andere gesagt, in Verhandlungen über das Erbschaftssteuerabkommen. Es ist noch nicht definitiv ausgehandelt, aber es ist paraphiert. Zwei Fragen, sie sind erwähnt worden, sind offen: die Frage der Ansässigkeitsdauer der Erben in Frankreich und die Frage des Inkrafttretens, wobei sich die zweite eigentlich bereits erledigt hat. Wir können das Abkommen sicher nicht auf den 1. Januar 2014 in Kraft setzen. Wir sind mit Frankreich noch in Diskussion, wir haben die definitive Antwort noch nicht. Sie wissen, dass in Frankreich mit Bezug auf die Zuständigkeit der Dossiers auch nicht alles so läuft, wie es noch Anfang Jahr lief. Wir warten also auf eine Antwort. Wir werden selbstverständlich unsere Anliegen auch einbringen.

Das Abkommen ist also paraphiert, aber selbstverständlich liegt der letzte Entscheid beim Parlament, darüber sind wir uns einig. Wenn wir diese Punkte bereinigt haben, werden wir sie auch in den Kommissionen noch diskutieren.

Im innerstaatlichen Recht Frankreichs wird die Doppelbesteuerung von Erbschaften einseitig durch die Gewährung einer Steuergutschrift der Erbschaftssteuern beseitigt, die ausserhalb Frankreichs auf beweglichem oder unbeweglichem Vermögen entrichtet werden mussten.

Die Schweiz hat bereits in einem Abkommen von 1978 mit Deutschland und dann in einem Abkommen von 1993 mit Grossbritannien zugestanden, dass in der Schweiz gelegenes unbewegliches Vermögen der Erbschaftssteuer des anderen Vertragsstaats unterstellt wird. Das sind Regelungen, die wir schon vor vielen Jahren getroffen haben.

Die Methode der Anrechnung einer Schweizer Erbschaftssteuer, die auf in der Schweiz gelegenem, unbeweglichem Vermögen erhoben wird, zwecks Beseitigung der juristischen Doppelbesteuerung, stimmt mit den Grundsätzen des internationalen Steuerrechts, einschliesslich des internationalen Steuerrechts der Schweiz, überein.

Wichtig ist, dass es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt. Darum ist der Bundesrat der Auffassung, dass diese Motion abzulehnen ist.