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Beerli Christine · Ständerat · 2001-06-19

Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-06-19

Wortprotokoll

Mit dringlichem Bundesbeschluss vom 16. Dezember 1994 war für die Sicherung der Finanzierung der Arbeitslosenversicherung der Beitragssatz auf den 1. Januar 1995 von zwei auf drei Prozent angehoben worden. Durch die Revision vom 23. Juni 1995 wurde festgehalten, dass der erhöhte Beitragssatz nur zur Tilgung der bis Ende 1995 aufgelaufenen Schulden verwendet werden durfte. Mit dem Bundesgesetz vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm wurde in der Folge die Erhöhung bis Ende 2003 verlängert, damit auch neu aufgelaufene Schulden abgebaut werden können.

Am 31. Dezember 2003 fällt diese in Artikel 4a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) geregelte ausserordentliche Finanzierung dahin. Auf diesen Zeitpunkt hin muss demzufolge die Finanzierung neu geregelt werden.

Da auch in der Kommissionsdebatte zum Stabilisierungsprogramm und in diversen parlamentarischen Vorstössen eine Revision des Avig gefordert wurde, erarbeitete der Bundesrat unter Begleitung und Beratung einer Expertenkommission den Revisionsentwurf, wie er Ihrer Kommission vorlag. Diese Vorlage umfasst einen Finanzierungsteil und einen Teil, der sich mit den Voraussetzungen und der Ausgestaltung der Arbeitslosenentschädigung befasst.

1. Zur Finanzierung: Mit dem Auslaufen der Notmassnahme gemäss Artikel 4a Avig wird der Beitragssatz wieder auf 2 Lohnprozente sinken. Der Bundesrat geht bei der Erarbeitung seiner Vorlage von einer über den Konjunkturverlauf gemittelten Schätzung von rund 100 000 Arbeitslosen in der Schweiz aus. Basierend auf dieser Schätzung einer mittleren Arbeitslosigkeit hat er ein Finanzierungssystem erarbeitet, das konjunkturresistent sein soll. Dabei sollen sich Bund und Kantone fest an den Kosten der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der arbeitsmarktlichen Massnahmen beteiligen. Daneben soll die teilweise Deplafonierung - sie betrifft die zusätzlichen Beiträge auf Lohnsummen zwischen 106 800 und 267 000 Franken - wieder aufgenommen werden, aber nur noch in der Höhe von einem statt von zwei Prozent.

Die Mehrheit Ihrer Kommission vertritt bei der Frage der Finanzierung eine andere Meinung als der Bundesrat. Sie [PAGE 389] geht davon aus, dass man der Bevölkerung anlässlich der Einführung der Deplafonierung ganz klar versprochen hat, diese ausserordentliche Finanzierungsmassnahme nach dem Abzahlen der aufgelaufenen Schulden wegfallen zu lassen.

Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen daher, in dem zu beschliessenden Gesetz die Einkommensanteile über 106 800 Franken im Normalfall keiner Beitragspflicht mehr zu unterstellen. Dies bedeutet einen Wegfall der mit den Notmassnahmen eingeführten Deplafonierung. Um jedoch für schlechte Zeiten gewappnet zu sein, will die Kommissionsmehrheit dem Bundesrat aufgrund von Artikel 90c die Möglichkeit geben, bei Erreichen eines Schuldenstandes des Ausgleichsfonds von 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme die Einkommensanteile zwischen 106 800 und 267 000 Franken wieder einer Beitragspflicht von höchstens einem Prozent zu unterstellen.

Bei den Arbeitslosenentschädigungen werden im Wesentlichen zwei Änderungen vorgelegt: Einerseits soll - in Artikel 13 Absatz 1 - die Mindestbeitragszeit, die ja einen Entschädigungsanspruch auslöst, von heute sechs Monaten auf neu zwölf Monate erhöht werden. Andererseits soll die maximale Entschädigungsdauer von heute 520 Tagen auf neu 400 Tage gekürzt werden, wobei für ältere Arbeitnehmer sowie IV- und UV-Rentner die heutige Dauer beibehalten wird. Mit diesen Massnahmen können Einsparungen von 415 Millionen Franken erzielt und kann somit der Senkung des Lohnprozentes und der Aufhebung der Deplafonierung Rechnung getragen werden.

Weitere wichtige Punkte im Revisionsentwurf sind die Anrechnung der Abgangsentschädigungen, die Übernahme eines Drittels der Nichtbetriebsunfallprämien, die Missbrauchsbestimmungen beim Zwischenverdienst, eine von Krankheit und Unfall entkoppelte Regelung des Taggeldbezuges bei Mutterschaft, die Vereinheitlichung der Taggelder sowie die Regelung des Verfahrens bei Gesuchen für arbeitsmarktliche Massnahmen.

Die Kommission beantragt einstimmig Eintreten auf die Vorlage.