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AB 138596

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2013-03-11

Wortprotokoll

Die Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit im Verhältnis zwischen der Schweiz und der EU beruht auf dem Freizügigkeitsabkommen. Grundlage für die Koordination war bis am 31. März 2012 die EU-Verordnung Nr. 1408/71. Mit der dritten Aktualisierung von Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen betreffend die Koordinierung der nationalen Sozialversicherungssysteme wurde per 1. April 2012 die neue EU-Verordnung Nr. 883/04 übernommen.

Die beiden Aussenpolitischen Kommissionen wurden gestützt auf Artikel 152 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes konsultiert: die APK-NR am 11. Januar 2011, die APK-SR am 17. Januar 2011. Die massgebende Verordnungsbestimmung bezüglich der teilweisen Mitbeteiligung der Beschäftigungsstaaten an den Beiträgen für arbeitslose Grenzgänger und Grenzgängerinnen sowie die dadurch zu erwartenden Kosten wurden explizit thematisiert.

Unter den beiden genannten EU-Verordnungen gilt in Bezug auf arbeitslose Grenzgänger der Grundsatz, dass der Beschäftigungsstaat die Beiträge erhebt und einbehält, jedoch der Wohnsitzstaat die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu erbringen hat. Die EU-Verordnung Nr. 883/04 sieht deshalb einen Ausgleich vor. Die Beschäftigungsstaaten erstatten den Wohnsitzstaaten die ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung teilweise zurück. Dauerte das Arbeitsverhältnis im Beschäftigungsstaat weniger als zwölf Monate, so sind die effektiven Kosten für die ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung für die ersten drei Monate zu erstatten, bei überjährigen Arbeitsverhältnissen die effektiven Kosten für die ersten fünf Monate. Dieser Grundsatz gilt auch für Schweizer Grenzgänger.

Anlässlich der Konsultation der Aussenpolitischen Kommissionen wurde von Kosten von maximal 150 Millionen Franken pro Jahr ausgegangen. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass für die Schweiz die während der Zeit von 2002 bis 2009 gültige Regel mit den Nachbarstaaten bedeutend teurer war als die nunmehr geltende Neuregelung. Die damaligen Retrozessionszahlungen der Schweiz an die Nachbarstaaten betrugen pro Jahr rund 240 Millionen Franken. In der Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 1. April 2012 erfolgten keine Retrozessionen an die Nachbarstaaten. Angesichts der in der EU-Verordnung Nr. 883/04 vorgesehenen Rechnungsstellungsmodalitäten wurden gegenüber der Schweiz bisher nur die Kosten für die Zeitdauer von April 2012 bis und mit Juni 2012 geltend gemacht. Es wurden dabei knapp 4 Millionen Franken in Rechnung gestellt. Es ist somit davon auszugehen, dass die Kosten pro Jahr wesentlich tiefer liegen, als im Januar 2011 gegenüber den APK prognostiziert. [PAGE 161]