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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2011-03-02

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2011-03-02

Wortprotokoll

Artikel 42a des Waffengesetzes setzt Vorgaben der EG-Waffenrichtlinie um; zu diesem Zweck war damals das Waffengesetz geändert worden. Artikel 42a verfolgt das Ziel, dass den Behörden der Besitz von meldepflichtigen Feuerwaffen bekannt ist; das ist Inhalt sowie Sinn und Zweck der Waffenrichtlinie. In Absatz 1 dieser Bestimmung wurde entsprechend geregelt, dass Personen, die am 12. Dezember 2008 bereits im Besitz solcher Feuerwaffen waren, diese innert Jahresfrist bei der kantonalen Meldestelle melden mussten. Ausgenommen davon waren Feuerwaffen, die seinerzeit von einem Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung erworben worden waren, und Ordonnanzfeuerwaffen, die von der Militärverwaltung seinerzeit zu Eigentum abgegeben worden waren.

Nach Auffassung des Motionärs ist die Wendung "Ordonnanzfeuerwaffen, die von der Militärverwaltung seinerzeit zu Eigentum abgegeben wurden", so auszulegen, dass jeder Eigentümer einer ehemaligen Armeewaffe von der Nachmeldepflicht ausgenommen ist. Für eine solche Auslegung sprechen jedoch weder der Gesetzeswortlaut noch die Materialien. Anlässlich der parlamentarischen Beratungen haben sowohl der Ständerat als auch der Nationalrat die Bestimmung diskussionslos angenommen, und es war klar, dass wir hiermit die EG-Waffenrichtlinie umsetzten, die übrigens in Bezug auf die Nachmeldepflicht gar keine Ausnahmen vorsieht. Sinn und Zweck der Nachmeldepflicht ist es ja gerade, dass sämtliche meldepflichtigen Feuerwaffen, die im Besitz Privater sind, erfasst werden. Ausnahmen von dieser [PAGE 123] Nachmeldepflicht sind im Waffengesetz also lediglich dort vorgesehen, wo die Informationen über den Privatbesitz dieser Waffen bereits anderweitig erhältlich sind. Entsprechend wurden zwei Ausnahmen statuiert: erstens für den Verkauf durch Waffenhändler, da diese die Buchführungspflichten zu erfüllen haben, zweitens für direkt von der Militärverwaltung abgegebene Waffen, weil diese ebenfalls registriert sind.

Würden wir das Gesetz so auslegen, wie es der Motionär wünscht, hätte das zur Folge, dass bei der überwiegenden Mehrheit der ehemaligen Armeewaffen die Besitzverhältnisse nicht erfasst würden. Das würde dem Sinn und Zweck der Nachmeldepflicht widersprechen und diese geradezu aushöhlen. Deswegen beantragt Ihnen der Bundesrat die Ablehnung der Motion.

Ich danke dem Motionär, dass er zur Klärung dieser Frage beigetragen hat, denn jetzt ist das alles zuhanden der Materialien festgehalten.