Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2011-03-02
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2011-03-02
Wortprotokoll
Das geltende schweizerische Recht im Bereich der Strafbarkeit der Unternehmung entspricht den Anforderungen von Artikel 12 der Europaratskonvention. Unsere subsidiäre Verantwortlichkeit geht zum Teil noch weiter und stellt sicher, dass Straftaten, die im Rahmen einer Unternehmung begangen werden, auch dann nicht ungesühnt bleiben, wenn die Tat aufgrund der mangelhaften Organisation der Firma nicht einem Individuum zugeordnet werden kann. Das Übereinkommen lässt neben dem Strafrecht alternativ einen zivilrechtlichen und einen administrativen Lösungsansatz zu. Die Schweizer Rechtsordnung stellt solche zivilrechtlichen Instrumente zur Verfügung, damit Unternehmen, zu deren Gunsten ein leitender Angestellter Straftaten verübt hat, für den Schaden haftbar gemacht werden können. Zudem kennt unser Recht verschiedene Massnahmen im Bereich der verwaltungsrechtlichen Haftung. So können gegen Unternehmen, die einer Aufsicht unterstellt sind, entsprechende Sanktionen ausgesprochen werden, oder es können ihnen Bewilligungen entzogen werden.
Der Bundesrat hat es als unangemessen erachtet, im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Übereinkommens eine umfassende primäre Strafbarkeit der Unternehmung vorzuschlagen. Dieser Befund wurde im Rahmen der Vernehmlassung mehrheitlich begrüsst. Die von der Konvention ins Auge gefassten Tatbestände sind, anders als Tatbestände in den Bereichen Korruption, Geldwäscherei und organisierte Kriminalität, auch in praktischer Hinsicht keine Delikte, bei welchen es naheliegend ist, dass sie zugunsten oder innerhalb einer Unternehmung begangen werden. Eine Erweiterung des Deliktkatalogs mit den Straftaten gemäss Konvention wäre weitgehend deklaratorischer Natur und würde unweigerlich zur Frage führen, weshalb andere, ebenso relevante Straftatbestände des Schweizer Rechts keinen Eingang finden.
Ich ersuche Sie daher, von einer Ausweitung der Strafbarkeit der Unternehmung abzusehen und den Minderheitsantrag abzulehnen.