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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2011-03-02

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2011-03-02

Wortprotokoll

Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sieht heute vor, dass dem Schuldner bei der Pfändung seines Einkommens das sogenannte betreibungsrechtliche Existenzminimum belassen wird. Dabei verweist das Gesetz auf das Ermessen des Betreibungsamtes. Die Begründung für den Verzicht auf eine genauere Regelung im Gesetz ist, dass bei den Lebenskosten erhebliche regionale Unterschiede bestehen, auf die im Einzelfall Rücksicht genommen werden soll. Mit einer solchen Regelung ist es ausserdem möglich, die individuellen Verhältnisse des Schuldners, also zum Beispiel Miete, Arztkosten, Ausgaben für die Ausbildung der Kinder usw., zu berücksichtigen.

In der Praxis stützen sich die Betreibungsämter auf die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Artikel 93 SchKG. Diese Richtlinien werden regelmässig revidiert und an die Teuerung angepasst, letztmals per 1. Juli 2009. Diese Richtlinien gewährleisten eine grundsätzlich einheitliche Berechnung des Existenzminimums, sie lassen aber gleichzeitig Raum für eine Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls. Dieses System funktioniert in der Praxis gut, und der Bundesrat sieht deshalb im Moment keinen Handlungsbedarf.

Hinsichtlich der geforderten Erhöhung des Existenzminimums möchte ich noch auf Folgendes hinweisen: Das betreibungsrechtliche Existenzminimum ist bewusst tiefer angesetzt als die anderen gesetzlichen Minimalbeträge, etwa die in der Motion genannten Ergänzungsleistungen oder Familienzulagen. Bei diesen Minimalbeträgen gilt es eben auch, die Bedürfnisse des Empfängers zu berücksichtigen. Beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum hingegen soll dem Schuldner so viel gelassen werden, wie er tatsächlich zum Leben braucht, weil auf der anderen Seite natürlich die Interessen des Gläubigers stehen. Eine Erhöhung des Betrages käme einem Eingriff in die Rechte des Gläubigers gleich, da diesem so die Durchsetzung seiner Forderungen erschwert würde.

Der Bundesrat beantragt Ihnen, die Motion abzulehnen.