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Hess Hans · Ständerat · 2010-09-23

Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2010-09-23

Wortprotokoll

Am 14. und 15. September, also während dieser Session, hat der Ständerat die ersten fünf Vorstösse der GPK angenommen, welche aufgrund der grossen Untersuchung zum Behördenverhalten einerseits bei der Bekämpfung der Finanzkrise und andererseits bei der Übergabe der Kundendaten der UBS durch die Finma 2009 eingereicht worden waren. Nun geht es um die Motion 10.3634. Es ist bis jetzt der einzige Vorstoss zu dieser Untersuchung, den der Bundesrat ablehnt. In der Motion wird der Bundesrat beauftragt, eine Revision der Artikel 164 und 165 des Strafgesetzbuches vorzuschlagen, welche deren Anwendbarkeit auf Grossunternehmungen erweitert, falls diese aufgrund ihrer Systemrelevanz für die Volkswirtschaft und die Finanzstabilität durch staatliche Interventionen vor ihrem Untergang bewahrt werden müssen.

Zur Begründung führe ich Folgendes aus: Das Strafgesetzbuch stellt in Artikel 164 die Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung unter Strafe, wobei dieser Straftatbestand nur dann zum Zug kommt, wenn der Konkurs eröffnet ist oder Verlustscheine vorliegen. Gemäss Artikel 165 des Strafgesetzbuches kann ein Schuldner, welcher "durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert", zur Rechenschaft gezogen werden, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt wird". Mit der Marginalie "Misswirtschaft" stellt Artikel 165 einen Auffangtatbestand zu den Artikeln 163 und 164 dar, der zum Ausdruck bringt, dass hier prinzipiell erlaubte, jedoch kaufmännisch unverantwortliche Arten des Wirtschaftens erfasst werden. Als weiteres Erfordernis wird der Konkurs oder die Ausstellung von Verlustscheinen verlangt.

Die GPK ist nun der Meinung, dass der Tatbestand der Artikel 164 und 165 des Strafgesetzbuches auch für Unternehmen gelten sollte, welche infolge ihrer systemischen Grösse vom Staat finanziell unterstützt werden müssen oder müssten, um ihren Untergang zu verhindern, wie das bei der UBS der Fall war. Der Bundesrat beantragt mit einer rein juristischen Argumentation, die Motion abzulehnen. Es fehlt nach Meinung der GPK die politische Beurteilung des Bundesrates, dass auch für jene Fälle, in denen eine Unternehmung durch eine staatliche Intervention vor dem Konkurs gerettet werden muss und allenfalls ein Fehlverhalten der [PAGE 877] Verantwortlichen vorliegt, verschärfte Strafrechtsbestimmungen gelten sollten.

Die GPK-SR ist der Ansicht, dass eine strafrechtliche Verfolgung, welche nur bei Konkurs der Firma erfolgen kann, eine Ungleichbehandlung der Verantwortlichen von systemrelevanten Unternehmungen schafft, da deren Konkurs gegebenenfalls über eine Staatsintervention abgewendet wird und werden muss. Auch wenn - das ist zuzugeben - aus systematischen Überlegungen gegebenenfalls die Änderung des Strafrechts an dieser Stelle nicht richtig ist, wie das der Bundesrat in seiner Begründung zur Ablehnung der Motion ausführt, ist die Forderung der GPK-SR der Sache nach berechtigt.

Die GPK-SR beantragt Ihnen einstimmig die Annahme der Motion. Ich bin der Meinung, dass es dann allenfalls Sache des Zweitrates ist, eine bessere Lösung vorzuschlagen, die auch dem systematischen Aspekt gebührend Rechnung trägt.

Also nochmals: Ich beantrage Ihnen die Annahme unserer Motion, die von der GPK einstimmig beschlossen wurde.