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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-03-14

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-03-14

Wortprotokoll

Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates - das hat die Kommissionssprecherin gesagt - hat den Bundesrat mit einer Motion beauftragt, alle einschlägigen Verfahrensordnungen des Bundes zu harmonisieren. Das betrifft namentlich die Verfahren von Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden des Bundes. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ist jetzt der Bundesrat dem Auftrag nachgekommen und hat sich dabei von den folgenden Gesichtspunkten leiten lassen:

1. Geschützt sind nur Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr mit einem Anwalt, der nach dem Anwaltsgesetz berechtigt ist, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten.

2. Es braucht immer einen Zusammenhang mit einer berufsspezifischen Anwaltstätigkeit, also mit Prozessführung und Rechtsberatung. Unterlagen, die ein Anwalt im Rahmen einer berufsfremden Aktivität - z. B. Vermögensverwaltung, Mediation, Geschäftsführung in einem Berufsverband - erstellt, sind nicht geschützt. Das heisst, dass diese Unterlagen im jeweiligen Verfahren dann auch herausgegeben werden müssen respektive beschlagnahmt werden dürfen.

3. Schliesslich wurde eine gesetzgeberische Inkongruenz in der Strafprozessordnung bereinigt. Bisher waren nämlich nur Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung von der Beschlagnahme ausgenommen. Neu dürfen auch Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen am Verfahren beteiligten Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt nicht beschlagnahmt werden. Der Bundesrat schlägt zudem vor, dass auch Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr mit einem Patentanwalt in gewissen Verfahren nicht herausgegeben werden müssen. Das gilt dort, wo freiberufliche Patentanwälte berufsmässig Parteien vor dem schweizerischen Bundespatentgericht vertreten können. Nach dem Patentgerichtsgesetz ist dies einzig in Verfahren betreffend den Bestand eines Patentes möglich; ich werde auf diese Thematik dann in der Detailberatung nochmals zurückkommen.

Ich bitte Sie namens des Bundesrates, auf die Vorlage einzutreten.

Ich komme jetzt noch auf die Frage von Herrn Janiak zu sprechen: Sie haben gefragt, ob die Ausführungen in der Botschaft eine Einschränkung gegenüber der heutigen Praxis bedeuten würden. Nein, dem ist nicht so. Ich kann Ihnen insofern sagen, dass hier - Sie haben Seite 8184 der Botschaft zitiert - auch Gegenstände und Unterlagen geschützt sind, wenn es sich um rechtliche Abklärungen im Vorfeld eines möglichen Verfahrens handelt. Ich glaube, diese Präzisierung ist richtig und sinnvoll. Ich muss allerdings auch sagen, dass ein gewisser Zusammenhang mit dem Vertretungsmonopol der Anwälte bestehen muss; das kann aber relativ locker gesehen werden.

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