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Fässler Daniel · Nationalrat · 2012-03-01

Fässler Daniel · Nationalrat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2012-03-01

Wortprotokoll

Das bisherige Raumplanungsgesetz sieht vor, dass erhebliche Vor- und Nachteile, die durch raumplanerische Massnahmen entstehen, angemessen auszugleichen sind. Wir haben heute über einen Vorschlag zu befinden, mit dem die Kantone zur Konkretisierung dieser Vorgabe und als Antwort auf die Landschafts-Initiative zur Einführung einer Mehrwertabschöpfung verpflichtet werden.

Die CVP-Fraktion war bei der ersten Beratung des Mehrwertausgleichs gespalten, heute sieht dies etwas anders aus. Dies hat im Wesentlichen damit zu tun, dass erstens der Mehrwertausgleich auf Fälle beschränkt wird, bei denen Boden neu und dauerhaft einer Bauzone zugewiesen wird, d. h., dass eben auf eine Mehrwertabschöpfung bei Um- oder Aufzonungen verzichtet wird. Dies wird jetzt mit dem Einzelantrag Hausammann zumindest selektiv gefordert. Wichtig ist zweitens, dass der Mehrwertausgleich auf einen Mindestsatz von 20 Prozent reduziert wurde, drittens, dass der bezahlte Mehrwertausgleich bei einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer anzurechnen ist, und viertens, dass die Kompetenz zur konkreten Ausgestaltung des Mehrwertausgleichs bei den Kantonen belassen wird. Dieser letzte Aspekt ist nicht zu unterschätzen.

Einige Bemerkungen dazu: Es ist Sache der Kantone, den Begriff der Veräusserung, die zur Fälligkeit des Mehrwertausgleichs führen soll, zu konkretisieren. Nicht jede Eigentumsänderung, nicht jede Handänderung soll zwingend als Veräusserung gelten. Die Kantone sollen zudem die Möglichkeit haben, gleich wie bei der Grundstückgewinnsteuer oder bei der Handänderungssteuer, Steueraufschubtatbestände zu definieren. Dabei ist beispielsweise an [PAGE 127] unentgeltliche Handänderungen zu denken wie den Erbgang, den Erbvorbezug oder die Schenkung, an eine güterrechtliche Auseinandersetzung unter Ehegatten, an Landumlegungen, beispielsweise zum Zwecke der Güterzusammenlegung, der Quartierplanung oder der Grenzbereinigung, aber es ist auch an den Tatbestand der Ersatzbeschaffung eines dem gleichen Zonenzweck dienenden Grundstücks zu denken. Die Kantone sollen schliesslich auch die Möglichkeit haben, den Begriff der Überbauung zu konkretisieren, die ja ebenfalls zur Fälligkeit des Mehrwertausgleichs führen soll. So ist es meines Erachtens beispielsweise gleich wie bei der Grundstückgewinnsteuer möglich, die Überbauung eines neueingezonten Grundstückes durch den Eigentümer als Steueraufschubtatbestand zu qualifizieren, wenn die Baute ausschliesslich der Selbstnutzung zugeführt wird.

Als Landammann eines Kantons, dessen Grosser Rat die Abschöpfung eines planerischen Mehrwertes auf kantonaler Ebene klar abgelehnt hat, bin ich nicht begeistert, wenn der Mehrwertausgleich nun gesamtschweizerisch vorgeschrieben wird. Aber ich wehre mich, zusammen mit der CVP/EVP-Fraktion nicht dagegen, weil der Mehrwertausgleich eine angemessene Antwort auf die Landschafts-Initiative ist, massvoll ausgestaltet wird und wenigstens in der Umsetzung die sich aus der föderalen Struktur unseres Landes ergebende Kompetenzordnung beachtet.

Die CVP/EVP-Fraktion unterstützt die Kommissionsmehrheit und lehnt somit sowohl die Anträge der Minderheiten I (Wasserfallen) und II (Killer Hans) als auch die beiden zu Artikel 5 eingereichten Einzelanträge Hausammann ab. Folgerichtig wird auch bei Artikel 37b Absätze 4 bis 6 die Kommissionsmehrheit und damit die ständerätliche Fassung unterstützt bzw. der Minderheitsantrag Killer Hans abgelehnt.