Hausammann Markus · Nationalrat · 2012-03-01
Hausammann Markus · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-03-01
Wortprotokoll
Ich spreche zu meinen beiden Einzelanträgen zu Artikel 5 Absätze 1bis und 1ter a.
Niemand hier im Saal ist wohl gegen den Schutz des Kulturlandes. Das vorgeschlagene Instrument der Mehrwertabgabe in der bisherigen Fassung wird aber bei einem grossen Teil der Landwirtschaft als reine Fiskalmassnahme gegen unseren Berufsstand verstanden. Bitte betrachten Sie meine Anträge als letzten Versuch, in einer ganzheitlichen Sicht Brücken zu schlagen, damit der Kulturlandschutz nicht letztendlich aufgrund unserer Differenzen den Bach heruntergeht.
Bei Artikel 5 Absatz 1bis beantrage ich, die Fassung der Mehrheit dahingehend zu ergänzen, dass auch Mehrwerte aus Umzonungen von unbebauten Industrie- und Gewerbezonen in Zonen zu Wohnzwecken ausgeglichen werden. Zur Begründung: Auch bei der praktizierten Umzonung und Zweckänderung von unbebauten Industrie- und Gewerbezonen in Zonen zu Wohnzwecken werden Mehrwerte erzielt, die dem Mehrfachen des Ausgangswertes entsprechen. Wir müssen verhindern, dass zu spekulativen Zwecken Industrie- und Gewerbeland gekauft oder gehortet wird, mit der Absicht, später durch eine Umzonung einen [PAGE 126] nichtabgabepflichtigen Mehrwert zu generieren. Eingezontes Industrie- und Gewerbeland muss für die aktive Wirtschaft zur Verfügung stehen. Die Hortung von Bauland untergräbt zudem sämtliche raumplanerischen Massnahmen und ist wo immer möglich zu verhindern. Natürlich führen oft auch planerische Massnahmen innerhalb von Wohngebieten zu einer besseren Ausnützung und damit zu Mehrwerten, ebenso die Aufzonung von bebauten Industrie- und Gewerbeliegenschaften. Da aber eine bessere Ausnützung oder eine sinnvolle Umnutzung alter Betriebsliegenschaften in aller Regel dem haushälterischen Umgang mit dem Boden dient, sollte in diesen Fällen auf eine Erhebung der Mehrwertabgabe verzichtet werden.
Ich beantrage Ihnen weiter den Einschub eines neuen Absatzes 1ter a in Artikel 5, der wie folgt lautet: "Für die Bemessung der Abgabe ist der errechnete Planungsvorteil um den Betrag zu kürzen, der bei einer Ein- oder Umzonung innert angemessener Frist für den Erwerb oder Bau einer selbstgenutzten landwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriellen Ersatzliegenschaft verwendet wird."
Zur Begründung: In der Praxis kommt es oft vor, dass Betriebsliegenschaften weichen müssen, weil sie Emissionen verursachen und von Wohngebieten bedrängt werden. Vielfach handelt es sich dabei, insbesondere in Gewerbe und Landwirtschaft, um kleinere Einheiten, deren raumplanerisch sinnvolle Ein- oder Umzonung keine Millionengewinne erwarten lässt. Dem gegenüber stehen aber oft Investitionen in Millionenhöhe für den Erwerb oder Neubau der entsprechenden Ersatzliegenschaft. Der von mir beantragte Absatz 1ter a soll verhindern, dass aktive - ich betone: aktive - landwirtschaftliche, gewerbliche oder industrielle Betriebe betriebsnotwendige Mittel als Mehrwertabgabe entrichten müssen. Aus dem gleichen Grund ist die Ersatzbeschaffung zur Selbstbewirtschaftung als Aufschubtatbestand bei der Grundstückgewinnsteuer anerkannt. Dies würde durch die Mehrwertabgabe unterlaufen, wenn Sie meinen Antrag ablehnen würden.
Mit der Annahme meiner Anträge bekennen Sie sich zu einer gangbaren raumplanerischen Massnahme. Ich danke Ihnen für Ihre Unterstützung.