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Leuthard Doris · Bundesrat · 2011-12-15

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2011-12-15

Wortprotokoll

Diese Diskussion ist eine völlige Nebendiskussion. Hier geht es wirklich um das Konzept der Mehrwertabgabe, das im Zentrum steht. Ich bedanke mich auch bei Ihrer Kommission, dass sie hier diesen Vorschlag der BPUK übernommen und schlussendlich verfeinert hat.

Wir erinnern uns: Sie haben im ersten Durchgang die Kantone zu stark an die Kandare genommen, wenn ich das so sagen darf, weil Sie bei der Mehrwertabgabe [PAGE 1178] Mindestvorgaben verankert und auch schon mit einer subsidiären bundesrechtlichen Regelung für den Fall von Untätigkeit der Kantone gedroht haben, die doch sehr streng angesiedelt war. Das hat bei den Kantonen sehr, sehr viel Unmut ausgelöst, was ich verstanden habe. Der Nationalrat hat sich dann auch um eine Regelung bemüht: Er hat die Mehrwertabgabe in einem anderen Kontext aufgenommen und die Kompetenzen mehr bei den Kantonen belassen, hat dies aber mit der Möglichkeit verknüpft, als Variante auch Realersatz bei solchen neuen Umzonungen einzubauen. Das ist dann auch gescheitert, weil das im Vollzug, vor dem Hintergrund vieler Entwicklungsmöglichkeiten im konkreten Einzelfall, praktisch ein Stillstand gewesen wäre.

Mit dem Vorschlag der BPUK, der doch auch bemerkenswert ist, weil er an der diesjährigen Hauptversammlung einstimmig zuhanden des Bundesparlamentes verabschiedet wurde, haben wir eine brauchbare Lösung gefunden: In Fällen, in denen Boden einer Bauzone zugewiesen wird und vielleicht dann eine Gemeinde oder ein Kanton in anderen Bereichen Umzonungen vornehmen muss, hat man mit der Mehrwertabgabe ein Instrument in der Hand, das in einigen Kantonen schon existiert und sich bewährt hat und das, so meine ich, aufgrund des Vermögensanfalls und aufgrund einer demokratischen Entscheidung für den Begünstigten zumutbar ist. Wir sind aber auch froh, dass man hier auf der Ebene des Bundesrechts bloss die Abschöpfung der Einzonungsmehrwerte erfasst. Wenn es um Umzonungen oder Aufzonungen geht, dürfen die Kantone hier natürlich auch das Instrument der Mehrwertabgabe anwenden, aber das sollen sie selber entscheiden. Was wir hier vorschreiben würden, wäre quasi einfach ein Minimalstandard. Ich glaube, das macht eben auch Sinn, um den Ausgleich der durch die Planungsvorteile generierten Erträge, wie er in Absatz 1ter dann vorgesehen ist, zu erreichen.

Wir möchten auch darauf aufmerksam machen, dass das jetzt auch mit dem Verfassungsrecht in Einklang stehen dürfte. Wir haben ja, wie die Kommission zur Kenntnis genommen hat, bei Professor Müller ein Gutachten zur Frage eingeholt, wie weit man überhaupt gehen kann, auch im Lichte der Grundstückgewinnsteuer, die in diesem Kontext natürlich auch noch zu überprüfen ist; wir meinen, diese Lösung hier ist deshalb auch verfassungskonform. Ob das mit dem Antrag Stöckli auch so wäre, das wage ich eben auch zu bezweifeln. Hier schliesse ich mich den Voten von Herrn Berberat und Herrn Eberle an, die gesagt haben, dass damit die bundesrechtliche Vorgabe wahrscheinlich nicht ganz im Einklang mit den Zuständigkeitsvorschriften wäre. Aber ich nehme an, die Kantone hören das Parlament und prüfen hier einen Einbezug der Gemeinden und im Regelfall auch eine Mittelzuteilung an die Gemeinden; vielleicht ist das sogar Usanz.

Ich möchte auch noch einen Hinweis zu den Übergangsbestimmungen machen; Frau Diener hat sie zu Recht erwähnt. Das ganze Konzept beruht ja jetzt darauf, dass wir den Fokus auf die Richtpläne legen. Dort macht das Bundesgesetz dann mehr Vorgaben. Wir wollen, dass die Kantone die Bauzonen in diesen neuen Richtplänen mit einem Horizont von fünfzehn Jahren dimensionieren. Was braucht es wirklich in fünfzehn Jahren, wie entwickelt man sich? Hier haben wir also klare Vorgaben. Für diese fünfzehn Jahren muss dann die Perspektive entwickelt werden. Für die Phase des Übergangs vom heutigen zum neuen Recht ist es sehr wichtig, dass mit Artikel 37b jetzt diese Fünfjahresfrist eingeführt wird, denn es gibt Kantone, die massiv überdimensionierte Bauzonen haben, und es gibt Kantone, die in der Vergangenheit ihre Bauzonen relativ sorgfältig dimensioniert haben. Mit dem neuen Recht wird es künftig schwieriger sein, sich relativ grosse Zonen anzulegen oder Bauland zu horten, das auf absehbare Zeit nicht ausgenutzt wird. Damit das aber in Kraft treten kann, brauchen wir die Fünfjahresfrist gemäss Artikel 37b, gemäss der die Kantone die Anpassungen vornehmen müssen, und dann ist auch quasi eine Sanktion festgehalten, wenn ein Kanton hier untätig bleiben würde - was ich aber nicht annehme. In diesem Kontext ist das, glaube ich, wirklich eine strengere Vorgabe, um die Bauzonen im Lichte des Bedarfs und nicht mit dem Ziel einer Steigerung der Attraktivität zu dimensionieren.

Leider war zum Teil auch die Vergeudung von Bauland der Fall - innerhalb einer Generation wurde so viel eingezont, dass wir jetzt Probleme haben. Hier können wir mit den neuen bundesrechtlichen Mindestvorgaben dem Verfassungsauftrag eines haushälterischen Umgangs mit der Ressource Boden gerecht werden. Wir werden auch der Volksinitiative gerecht, lösen das Problem aber im Kontext der Zuständigkeit der Kantone im Raumplanungsrecht. Es kann nichts Besseres passieren, als dass die Kantone selber eine Regelung vorschlagen, die dann auch vom Parlament übernommen wird.

Ich beantrage Ihnen daher, den neuen Regelungen, dem Konzeptvorschlag Ihrer Kommission und auch den Übergangsbestimmungen bei Artikel 37b, zuzustimmen.