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Leuthard Doris · Bundesrat · 2011-12-15

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2011-12-15

Wortprotokoll

Der Herr Kommissionssprecher hat die Ausgangslage sehr übersichtlich und korrekt dargestellt. Grundsätzlich haben wir diese Problematik ja schon seit Langem auf der Agenda: Das Bauen ausserhalb der Bauzonen ist seit Jahrzehnten Gegenstand juristischer Kasuistik, und entsprechend gross ist der Bedarf an politischer Klärung.

Mit der Einführung des Gewässerschutzgesetzes am 1. Juli 1972 hat sich die Lage im Einzelfall verschärft, weil damals die Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet eingeführt wurde und sich seither immer die Frage stellt, ob eine Wohnbaute 1972 noch landwirtschaftlich bewohnt wurde oder nicht. In vielen Fällen findet man das heute tatsächlich einfach nicht mehr heraus. Deshalb ist das Anliegen des Kantons St. Gallen eines, das auch andere Kantone vorgebracht haben. Im Rahmen der Totalrevision des Raumplanungsgesetzes haben wir deshalb eine Arbeitsgruppe speziell zu dieser Thematik eingesetzt. Deren Arbeiten sind weit fortgeschritten. Wir haben in dieser Arbeitsgruppe - das möchte ich besonders betonen - Vorschläge erarbeitet, die von allen Mitgliedern der Arbeitsgruppe getragen werden. Deshalb wird die zweite Etappe der Revision im nächsten Jahr sehr schnell in die Vernehmlassung und dann ins Parlament geschickt werden. Das ist gleichzeitig aber auch mein Handicap, weil sich im Rahmen der zweiten Etappe der Revision erlassene Vorschriften natürlich mit der vorgezogenen Revision decken müssen. Das ist an sich nicht glücklich, deshalb hat der Bundesrat auch gesagt, es sei vom Prozedere her ein bisschen schwierig, einen Einzelartikel herauszulösen, ohne dass bekannt sei, wie er ins Raumplanungsgesetz der Zukunft eingebettet werden könne.

Die Thematik des Bauens ausserhalb der Bauzone ist komplex, und wenn man in einem Teilbereich Bestimmungen ändert, kann das Rückwirkungen auf andere Bestimmungen haben. Es gibt enge Wechselbeziehungen mit anderen Bestimmungen. Deshalb hätten wir es begrüsst, wenn man diese Revision zurückgestellt hätte. Wir können uns mit dieser punktuellen Revision einverstanden erklären, wenn die notwendige Flexibilität für eine zweite Revision vorhanden ist und Sie bereit sind, auf das Thema zurückzukommen, falls sich herausstellen sollte, dass der Vorschlag dieser Arbeitsgruppe einvernehmlich erarbeitet und besser ist. Das muss im Interesse einer stimmigen Regelung für das Bauen ausserhalb der Bauzone möglich bleiben. Das ist meine Bedingung und auch meine Empfehlung bei der Behandlung dieser Teilrevision.

Beim Erlass der Ausführungsvorschriften - das hat Herr Ständerat Bischofberger bereits angetönt - wird es sowieso darum gehen, dass der Bund und die vollziehenden Kantone negative Nebenwirkungen möglichst vermeiden. Es geht dabei vor allem um negative Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Bewirtschaftung, es geht um den Charakter regionaltypischer Landschaften, den wir erhalten möchten. Es geht auch um extensiv bewohnte Bauten, wie z. B. - ich schaue gerade die Bündner Ratsmitglieder an - die Maiensässgebäude, in denen traditionell eben einige Wochen pro Jahr gewohnt wurde und bei denen wir bis heute nicht wissen, wie wir mit ihnen umgehen sollen: Sind das jetzt dauerhaft bewohnte Bauten, die man neu nutzen könnte, oder eben nicht? Wir hatten das Problem ja auch mit den Rustici im Tessin; dort haben wir auf der jetzigen Grundlage mit dem Kanton Tessin eine Lösung gefunden. Das sind Einzelfragen, für die einfach noch keine abschliessende Lösung vorhanden ist. Eine solche wird auch bei militärischen Bergunterkünften zu finden sein, die ursprünglich eben auch sporadisch bewohnt wurden und bei denen heute einzelne Eigentümer natürlich ein Interesse haben, sie zu dauerhaften Wohnzwecken umzunutzen. Sie sehen also auf den zweiten Blick, dass im Vollzug mit den Kantonen bei einer Orientierung an Oberzielen dann schon noch einige Klärungen nötig sind.

Zudem meinen wir, dass den Gemeinwesen aus diesen zusätzlichen Nutzungsmöglichkeiten keine zusätzlichen Kosten erwachsen dürfen; ich denke natürlich vor allem an Erschliessungen, die vorzunehmen respektive zu erneuern wären. Dann wäre das Ganze eine nichtvertretbare Ausweitung des Bauens ausserhalb der Bauzone. [PAGE 1163]

In diesem Sinn erscheint diese Vorlage dem Bundesrat eine vertretbare Lösung zu sein, um ein wirklich dringliches Problem zu lösen - mit dem Vorbehalt des Erlasses der Verordnungsbestimmungen, des Vollzugs und der nötigen Flexibilität im Rahmen der zweiten Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes.

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