Schweiger Rolf · Ständerat · 2010-09-27
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2010-09-27
Wortprotokoll
Ich äussere mich wie folgt: Zu Artikel 15a Absatz 1 spreche ich gleichsam auch in meiner Eigenschaft als ehemaliger Bauanwalt, der das heute am Rande auch noch ist. Aber es ist etwas vom Unmöglichsten, was Behinderungen des Bauens betrifft, wenn man beispielsweise einen Bebauungsplan - in einigen Kantonen heisst dies Gestaltungsplan - ausarbeitet, der zehn bis fünfzehn Parzellen umfasst, und einer dieser Grundeigentümer innerhalb dieser Parzellen nicht bereit ist, bei dieser Gesamtüberbauung mitzumachen, oder er sich weigert, ein Wegrecht zu geben, oder was weiss ich. Solche Leute verdienen dumm und dämlich und bis zum Gehtnichtmehr Geld, indem sie einfach bis zum Schluss die anderen Bauherren unter Druck setzen und dann für ein Wegrecht, das vielleicht 250 Franken wert ist, am Schluss 300 000 Franken erhalten. Dies passiert aus der einfachen Überlegung heraus, dass es viel mehr kostet, wenn man ein Jahr zuwarten muss, als wenn man mit diesem "Löli" einig wird.
Es ist eine absolute Conditio sine qua non, dass Landumlegungen gemacht werden dürfen und auch gemacht werden müssen. Das gilt insbesondere in städtischen Verhältnissen, wo grosszügige und zukunftsträchtige Überbauungen nur gemacht werden können, wenn eben mehrere Grundstücke einbezogen werden. Absatz 1 bezieht sich auf diese Massnahmen, die ein Kanton oder eine Gemeinde ergreifen kann, um eben dem zum Durchbruch zu verhelfen.
Absatz 2 bezieht sich auf das, was Herr Germann bezüglich des Zwanges gesagt hat, der von der öffentlichen Hand ausgeübt werden kann, um einen Bauherrn zu zwingen, unter Androhung von gewissen Rechtsfolgen auch tatsächlich zu bauen. Hier sind in Absatz 2 Sicherheitsvorkehrungen getroffen:
1. Die Voraussetzung dafür, dass eine solche Zwangsansetzung passieren kann, ist das Vorliegen eines öffentlichen Interesses.
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2. Es ist die Pflicht der Kantone, den Gemeinden die Möglichkeit zu verschaffen, solche Zwangsmassnahmen unter Androhung von Rechtsfolgen ergreifen zu können, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt. Das ist die Pflicht der Kantone. Die Gemeinden aber sind bloss berechtigt, dies zu tun, nicht aber verpflichtet; dies auch dann nur, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt, und das öffentliche Interesse muss selbstverständlich verhältnismässig sein.
Die Zwangsauferlegung ist ein rechtlich sehr intensives Instrumentarium, das nur benutzt werden kann, wenn das öffentliche Interesse ein gewaltiges ist. Aber auch da kann man sagen: Es kann Situationen geben, in denen man ohne eine solche Massnahme nicht zu vernünftigen Lösungen kommt. Sie werden nicht häufig sein, aber sie werden vorkommen, und das zu Recht.