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Imoberdorf René · Ständerat · 2010-09-27

Imoberdorf René · Ständerat · Wallis · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-09-27

Wortprotokoll

Die Minderheit der Kommission beantragt Ihnen aus grundsätzlichen Überlegungen, die Änderungen der Artikel 6 und 8, wie sie vom Bundesrat vorgeschlagen werden, zu streichen und es beim geltenden Recht zu belassen.

Ich begründe diesen Antrag wie folgt: Zur Steuerung der Siedlungsentwicklung sieht der Bundesrat in dieser Teilrevision des Raumplanungsgesetzes Massnahmen auf zwei grundsätzlich verschiedenen Ebenen vor: Er tut dies erstens auf der Ebene der Nutzungsplanung, und zwar mit den Änderungen von Artikel 15 und Artikel 19, wo es um die Bauzonen und deren Erschliessung geht, und zweitens auf der Ebene der kantonalen Richtplanung, und zwar mit den Änderungen der Artikel 6 und 8. Gemäss unserer Auffassung sind die vorgesehenen Änderungen der Artikel 15 und 19 hinreichend und zweckmässig, um die Siedlungsentwicklung besser beeinflussen zu können. Hingegen sind die weiter gehenden Änderungen von Artikel 8, also zu den kantonalen Richtplänen, und Artikel 6, wo die Grundlagen geregelt werden, zum jetzigen Zeitpunkt staatspolitisch nicht zulässig und technisch nicht realisierbar. Sie würden eine grundsätzlich neue Konzeption in der kantonalen Richtplanung in die Wege leiten und könnten zudem auch keinen Beitrag zur Lösung der anstehenden Probleme der Siedlungsentwicklung leisten.

Staatspolitisch ist es nicht zulässig, dass die Kantone über die kantonalen Richtpläne in die Nutzungsplankompetenz der Gemeinden eingreifen, indem die Kantone festlegen sollen, wie die Siedlungsfläche in den Kantonen verteilt werden soll. Richtpläne sollen keine detaillierten Regelungen beinhalten, sondern vielmehr Absichten und Richtlinien aufzeigen und ihre Koordinationsfunktion wahrnehmen, wie es der Konzeption des geltenden Raumplanungsgesetzes zugrunde liegt. Technisch sind die Kantone gar nicht in der Lage festzulegen, welche Flächen künftig als grundeigentümerverbindliche Bauzonen gelten sollen. Jedenfalls hat der Bundesrat die Machbarkeit bis heute nicht nachgewiesen. Aus staatspolitischen und technischen Gründen sind daher Artikel 6 und Artikel 8 so zu belassen, wie sie im geltenden Recht sind, und erst im Rahmen einer Gesamtrevision zu traktandieren.

Ich möchte auch noch daran erinnern, dass 1974 der erste Entwurf zu einem Raumplanungsgesetz vom Volk abgelehnt wurde. Einer der Gründe für die Ablehnung war, dass in diesem Entwurf die kantonale Richtplanung als Vornutzungsplanung konzipiert war. Die Idee war, für Besiedlung, Landwirtschaft, Verkehr usw. Teilrichtpläne zu schaffen. Wenn wir nun die Änderungen der Artikel 6 und 8 gemäss Entwurf übernehmen, kehren wir wieder zu dieser Vornutzungsplanung zurück.

Zum Schluss noch dies: Würden jetzt die Artikel 6 und 8 im Sinne des Bundesrates geändert, würde dies eine Richtung der künftigen Gesamtrevision des Raumplanungsgesetzes präjudizieren, ohne dass eine Grundsatzdiskussion über die Grundlagen der kantonalen Richtplanung und die Funktion des Richtplanes stattgefunden hätte.

Aus diesen Gründen empfehle ich Ihnen, dem Minderheitsantrag zuzustimmen.