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preparatory:AB 139911

Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2010-09-28

Wortprotokoll

Ich würde diese Bestimmung weder dem Ständerat noch dem Nationalrat zur Annahme empfehlen, und zwar aus folgenden Gründen: Das Gesetz würde in den beiden Fällen in Kraft treten, die hier angesprochen werden, nämlich wenn die Initiative zurückgezogen oder in einer Volksabstimmung abgelehnt würde. Aber da können sich die Initianten sagen: "Aha, das ist lässig, dann haben wir auf jeden Fall nichts zu verlieren, wir lassen es auf eine Abstimmung ankommen." Und was ist, wenn die Abstimmung angenommen wird? Was ist dann mit diesem Gesetz? Tritt es dann in Kraft, oder muss man dann sagen: "Oh, jetzt ist die Initiative angenommen worden, und es ist eine Verfassungsbestimmung. Entspricht die Arbeit, die wir hier gemacht haben, jetzt der Initiative oder nicht? Müssen wir das Ganze nochmals überarbeiten und einige Dinge schärfer formulieren, oder können wir das Gesetz trotzdem parallel in Kraft setzen und eine weitere Gesetzesänderung machen?" Ich finde, Sie haben jetzt die Arbeit getan, und diese Gesetzesänderung ist Ausdruck unseres Willens. Wir wollen, dass sie in Kraft tritt, und das ist auch unser Argument gegen die Initiative, so oder so. Von daher bin ich der Meinung, dass Sie die Arbeit, die gemacht worden ist, nicht an den Rückzug oder an die Ablehnung der Initiative binden sollten.