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Leuthard Doris · Bundesrat · 2011-09-21

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2011-09-21

Wortprotokoll

Eine Liquidationssteuer bezahlen ja nur Gewerbetreibende und Unternehmen, nicht der einzelne Private. Allenfalls kommt die Liquidationssteuer noch bei der Auflösung eines landwirtschaftlichen Gewerbes zum Tragen. Dort gilt allerdings der Eigenmietwert, und der liegt sowieso unter dem Grundstücksvermögen. Die Grundstückgewinnsteuer fällt erst an, wenn die Besitzer ein Grundstück veräussern, und nicht, wenn sie den Vermögensgewinn haben. Insofern würde bei einem Verkauf ja berücksichtigt, dass sie allenfalls beim Vermögen eine Abgabe zu leisten haben. Ich sehe also keinen Widerspruch. Es ist auch hier ein Gebot der Fairness, dass man vom Staat her nicht nur bei einer materiellen Enteignung entschädigt, sondern eben im andern Fall auch Mehrwerte abschöpft.