Bieri Peter · Ständerat · 2009-09-21
Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2009-09-21
Wortprotokoll
Artikel 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) beschreibt die Befugnisse der Kantone und Gemeinden. Darin wird festgehalten, dass die kantonale Strassenhoheit im Rahmen des Bundesrechtes gewahrt bleibt. In Absatz 6 von Artikel 3 wird festgehalten, dass in besonderen Fällen die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen kann, namentlich den Verkehr vorübergehend zu beschränken oder umzuleiten. Gemäss Artikel 32 Absatz 3 SVG kann von der vom Bundesrat festgesetzten Höchstgeschwindigkeit für bestimmte Strassenstrecken durch die zuständige Behörde abgewichen werden. Dafür ist ein Gutachten notwendig. Gemäss Artikel 107 der Signalisationsverordnung (SSV) müssen vorübergehende Anordnungen der Polizei, die sich auf Artikel 3 Absatz 6 SVG stützen und länger als acht Tage dauern sollen, im ordentlichen Verfahren von der Behörde oder vom Bundesrat verfügt und veröffentlicht werden. In Artikel 108 SSV ist der Umweltschutz als Begründungsmotiv für eine abweichende Signalisation festgehalten. Dazu gehört unter anderem auch die Herabsetzung der Geschwindigkeit aus Umweltschutzgründen.
Bei der parlamentarischen Initiative Hutter Markus geht es um die Frage, inwieweit die Kantone verpflichtet werden sollen, in jenen Fällen, in welchen sie unter Berufung auf Artikel 3 SVG kurzfristige, aber im Voraus planbare und geplante Massnahmen, wie zum Beispiel Tempolimiten, anordnen, dafür einen Wirkungsnachweis entsprechend den Forderungen von Artikel 32 Absatz 3 SVG sowie der Artikeln 107 und 108 SSV erbringen zu müssen.
Der Initiant beruft sich auf die Erfahrungen mit den durch einzelne Kantone verfügten Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Nationalstrassen zur Verbesserung der Lufthygiene im Frühjahr 2006. Deren Wirkung blieb weitgehend bestritten. Der Initiant verlangt, dass für solche planbaren Massnahmen, welche für eine Dauer von bis zu acht Tagen angeordnet werden, ebenfalls ein Wirkungsnachweis erbracht werden muss, wie er in Artikel 32 SVG vorgesehen ist.
In der Kommission hat der Vertreter der Schwesterkommission argumentiert, es mache nicht Sinn, wenn jeder Kanton bei einer gleichen Ausgangslage andere Geschwindigkeitsvorschriften erlasse. Damit erhöhe man die Rechtsunsicherheit im Strassenverkehr. Auch bringe dies der Umwelt wenig. Artikel 3 Absatz 6 SVG sei in erster Linie mit Blick auf Unfallgefahr oder Naturereignisse wie etwa Überschwemmungen erlassen worden, hingegen hätten die kantonal erlassenen Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Nationalstrassen nachweislich für die Umwelt nichts gebracht.
In unserer Kommission war man sich einig, dass die Polizei diese Kompetenz nach Artikel 3 Absatz 6 SVG haben muss. Denken Sie etwa an Unfälle: Diese ereignen sich kurzfristig und sind nicht planbar. Bei den mutmasslichen Umweltschäden müsste man, wollte man das Gesetz im Sinne des Initianten ändern, von einem kurzfristigen und unvorhergesehenen, jedoch planbaren Ereignis ausgehen, das dann in jedem Fall vor dem Massnahmenerlass geprüft werden müsste. Eine solche Bevormundung der Kantone durch den Bund schien der einstimmigen Kommission nicht angebracht. Es besteht in dieser Sache weder von der Bedeutung noch von der Wirkung her zwingender Handlungsbedarf. Hingegen teilen wir die Ansicht des Initianten, dass solche umweltmotivierten, unkoordinierten Einzelaktionen der Kantone für die Umwelt wenig bringen und in Zukunft unterlassen werden sollten. Die gegenseitige Absprache der Kantone ist hier zwingend notwendig, soll eine solche Massnahme Wirkung zeigen. Dafür braucht es jedoch keine Gesetzesänderung. Auch als Standesvertreter ist es für uns nicht angezeigt, dass wir auf nationaler Ebene den Kantonen eine Kompetenz wegnehmen; hingegen möchten wir die Vertreter der Kantone ermuntern, sich in solchen Fällen gegenseitig abzusprechen.
Wie gesagt: Die einstimmige Kommission empfiehlt Ihnen, die parlamentarische Initiative abzulehnen.