preparatory:AB 141033
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2013-03-04
Wortprotokoll
Vorab ein paar Sätze zum Ursprung dieser Gesetzesanpassung: Ausgangspunkt derselben bildete eine parlamentarische Initiative Fournier (09.477) mit dem Ziel, in Artikel 32d des Umweltschutzgesetzes (USG) die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Sicherstellung zur Deckung der Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten frühzeitig von den Verursachern verlangt werden kann. Ebenfalls verlangte der Initiant eine Bestimmung, welche die Aufteilung eines im Kataster der belasteten Standorte eingetragenen Grundstücks einer kantonalen Bewilligungspflicht unterstellt.
Nachdem die UREK-SR der parlamentarischen Initiative am 18. November 2010 einstimmig Folge gegeben und die UREK-NR dem zugestimmt hatte, arbeitete die UREK-SR einen entsprechenden Gesetzentwurf aus, welcher wiederum einstimmig verabschiedet und anschliessend in die Vernehmlassung gegeben wurde. Nach Vorliegen der Resultate der Vernehmlassung und entsprechender Überarbeitung durch die UREK-SR stimmte diese der Vorlage wiederum einstimmig zu. Am 13. Dezember 2012 genehmigte schliesslich der Ständerat die Gesetzesanpassung in der Gesamtabstimmung mit 33 zu 5 Stimmen sehr klar.
Kurz zur Ausgangslage bei der Altlastensanierung hier in der Schweiz: In der Schweiz gibt es heute etwa 38 000 belastete Standorte, welche von den Kantonen in ihren Katastern erfasst sind. Darunter finden sich über 4000 Standorte, die früher oder später eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen werden. Diese sollen bis zum Jahr 2025 untersucht, überwacht und saniert werden. Geschätzte Kosten: über 5 Milliarden Franken.
Die Übernahme der Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte ist in Artikel 32d USG geregelt. Gemäss Absatz 1 von Artikel 32d trägt der Verursacher die Kosten für die notwendigen Massnahmen. Kann der Verursacher nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig, trägt das Gemeinwesen die Kosten. Hier nun hakt die Gesetzesanpassung ein. Aufgrund der heutigen Gesetzeslage besteht nämlich ein erhebliches Risiko, dass sich ein Verhaltensstörer, auch wenn er einwandfrei identifiziert wird, seiner Verantwortung entziehen kann und das Gemeinwesen die Kosten aus der Untersuchung, Überwachung und Sanierung der entsprechenden Standorte übernehmen muss. Wenn beispielsweise ein Unternehmer ein belastetes Grundstück aufteilt, den unbelasteten Teil verkauft und den belasteten Teil in eine Gesellschaft mit geringer Kapitalisierung auslagert, dann muss der Staat letztendlich die genannten Kosten übernehmen. Um solches zu verhindern, soll mit der vorgeschlagenen Gesetzesanpassung einerseits eine Sicherstellung der Übernahme der Kosten durch die Verursacher und anderseits eine Bewilligungspflicht für die Veräusserung und die Teilung von Grundstücken belasteter Standorte eingeführt werden.
Ihre Kommission hat mit 15 zu 6 Stimmen bei 0 Enthaltungen Eintreten auf diese Vorlage beschlossen und einen Nichteintretensantrag abgelehnt.
Erlauben Sie mir, kurz auf diesen Nichteintretensantrag einzugehen: Wenn etwa gesagt wurde, dass die Altlastenkataster öffentlich seien und jemand, der ein Grundstück erwerben wolle, sich aufgrund des Katasters orientieren könne, ob dieses Grundstück belastet sei oder nicht, so trifft das wohl zu. Allein mit der Öffentlichkeit des Altlastenkatasters aber [PAGE 7] löst man das Problem der Sicherstellung der Übernahme der Kosten nicht. Das Problem bleibt, und zwar zulasten der Öffentlichkeit bzw. der Steuerzahler.
Auch wenn ausgeführt wurde, die Gesetzesanpassung führe zu viel Bürokratie und bei den Betroffenen zu hohen Kosten, so kann nicht in Abrede gestellt werden, dass bereits die bisherige Erfassung der belasteten Standorte wie selbstverständlich und insbesondere auch die Untersuchung, Überwachung und Sanierung der belasteten Standorte zu Aufwand und Kosten geführt haben bzw. noch führen werden. Daran aber führt kein Weg vorbei, wenn man nicht will, dass belastete Standorte Mensch und Umwelt gefährden, dass Sanierungskosten belasteter Standorte vom Steuerzahler bezahlt werden müssen und sich Private und Unternehmen davor drücken. Ich erinnere an dieser Stelle insbesondere auch an Artikel 2 des Umweltschutzgesetzes, an das Verursacherprinzip: Dieses Prinzip soll und muss selbstredend auch für die Sanierung belasteter Standorte gelten. Von daher sichert diese Vorlage nur das, was Artikel 2 USG im Grundsatz vorgibt, selbst wenn allenfalls der ursprüngliche Verursacher nicht mehr ermittelt werden kann.
Ein Letztes: Wenn gesagt wurde, von der Vorlage seien 38 000 belastete Standorte betroffen, so trifft das nicht zu. Kosten entstehen nur bei untersuchungsbedürftigen Standorten, was gemäss Botschaft bei 13 000 Standorten zutrifft. Auf diese Zahl reduziert sich denn auch die Bewilligungspflicht für eine Teilung oder Veräusserung eines Grundstückes.
Namens einer starken Kommissionsmehrheit - bei 15 zu 6 Stimmen ohne Enthaltungen - beantrage ich Ihnen daher, auf die Vorlage einzutreten.