Leuthard Doris · Bundesrat · 2013-03-04
Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2013-03-04
Wortprotokoll
Der Bundesrat unterstützt diese Initiative des Parlamentes - sie kam ja aus der UREK-SR - und erklärt sich auch mit den vorliegenden Gesetzesänderungen einverstanden. Mit diesen Änderungen des USG werden den Kantonen zwei Instrumente zur Verfügung gestellt, damit sich die meist grossen, verzweigten und oft internationalen Unternehmen nicht ihrer Verantwortung entziehen können.
Das erste Instrument, die Sicherstellung, ermöglicht es den Kantonen, das Verursacherprinzip konsequent anzuwenden. Es garantiert eine Gleichbehandlung aller Verursacher von Belastungen und verhindert eben, dass die Kantone und der Bund ungerechtfertigte Ausfallkosten übernehmen müssen. Wir meinen, dass mit der Kann-Formulierung, Herr Nationalrat Killer, den Kantonen eben gerade ein Ermessensspielraum eingeräumt wird, damit bei kritisch zu beurteilenden Standorten oder Verursachern davon Gebrauch gemacht werden kann. Als Garantieform ist nach Meinung des Bundesrates in gewissen Fällen eine einfache Bürgschaft wohl genügend, aber nicht immer. Die Form der Garantie ist im Einzelfall von den Behörden zu beurteilen. Die Sicherstellung kann sich auch dynamisch entwickeln, je nach Kenntnisstand in Bezug auf die Situation. Auch damit wird gewährleistet, dass den Unternehmen nicht ungerechtfertigte Kosten entstehen und das Prinzip der Verhältnismässigkeit respektiert wird.
Das zweite Instrument bei dieser USG-Änderung verhindert, dass die Eigentümer die guten bzw. die unbelasteten Bereiche von Grundstücken abspalten und diese gewinnbringend verkaufen können. Die belasteten und damit eben auch teuren Bereiche hingegen würden sonst früher oder später der Allgemeinheit überbürdet. Das, meine ich, ist im Interesse der Steuerzahlenden, im Interesse eben auch des Verursacherprinzips und der Reduzierung des Kostenrisikos.
Diese Lösung orientiert sich im Übrigen an der bereits ähnlichen Lösung für in Betrieb stehende Deponien nach Artikel 32b USG, die sich bewährt hat. Die Kantone erklären sich deshalb einverstanden mit dieser Änderung der Umweltschutzgesetzgebung, weshalb sich der Bundesrat dem anschliesst.