Graber Konrad · Ständerat · 2013-06-04
Graber Konrad · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP-EVP · 2013-06-04
Wortprotokoll
In diesem Geschäft befinden wir uns in der Differenzbereinigung. Ich mache kurz noch einige Ausführungen, damit wir die ganze Geschichte kennen.
Gemäss geltendem Steuerrecht können Kosten für Weiterbildung vom Einkommen abgezogen werden, falls die Weiterbildung mit dem gegenwärtigen Beruf zusammenhängt, falls es sich um eine durch äussere Umstände bedingte Umschulung handelt oder falls die Weiterbildung für den beruflichen Wiedereinstieg notwendig ist. Mit der Vorlage des Bundesrates sollen neu auch die Kosten für eine freiwillige berufliche Umschulung und für einen Berufsaufstieg unabhängig vom gegenwärtigen Beruf abziehbar sein - es geht also eigentlich um eine Systemänderung. Weiterhin nicht abziehbar bleiben die Kosten der Erstausbildung bis zum ersten Abschluss auf Sekundarstufe II. Dieser neue Abzug sollte gemäss Vorlage des Bundesrates zunächst auf 6000 Franken begrenzt sein. Der Motionär, unser früherer Kollege Eugen David, schlug ursprünglich eine Grenze von 10 000 Franken vor. Der Ständerat hat am 16. Juni 2011 der Vorlage zwar zugestimmt, aber die Abzugsgrenze auf 12 000 Franken angehoben. Wir sprachen also von 6000, 10 000 und - das ist die Fassung des Ständerates - von 12 000 Franken.
Der Nationalrat hat dann am 5. März 2013 die Vorlage beraten. Er hat dabei die Abzugsobergrenze ganz aufgehoben. Zudem hat er festgelegt, dass Aus- und Weiterbildungskosten, welche vom Arbeitgeber getragen werden, nicht als steuerbare Einkünfte gelten sollen und dass Arbeitgeber die Kosten für die Aus- und Weiterbildung des eigenen Personals abziehen können sollen.
Auch in der Kommission wurde der Antrag gestellt, hier dem Nationalrat zu folgen, also auf eine Deckelung zu verzichten. Argumentiert wurde in die Richtung, dass nicht einsichtig sei, weshalb steuersystematisch von Gewinnungskosten gesprochen werde, während auf der anderen Seite nur ein Teil dieser Kosten abzugsfähig sein solle. Es sei auch nicht einsichtig, weshalb Unselbstständigerwerbende nur einen Teil der Kosten abziehen könnten, während Selbstständigerwerbende den ganzen Betrag steuerlich absetzen dürften.
Vonseiten Bundesrat und auch vonseiten der Mehrheit der Kommission wurde argumentiert, dass durch die Vereinfachung keine Differenzierung zwischen Aus- und Weiterbildungskosten mehr bestehe, also auch nicht mehr von "Gewinnungskosten pur" gesprochen werden könne. Ausbildungskosten sind bekanntlich keine Gewinnungskosten, Weiterbildungskosten jedoch schon. Es geht hier eben um eine Systemänderung, indem man einen Mix zwischen Ausbildungs- und Gewinnungskosten vornimmt. Der Bundesrat und die Mehrheit der Kommission sind deshalb der Auffassung, dass dann im Gegenzug eben auch eine Deckelung gerechtfertigt ist.
Wenn wir also in Zukunft aus Gründen der Vereinfachung und des Erhalts eines bürgerfreundlichen Steuersystems auf eine Aufteilung zwischen Aus- und Weiterbildungskosten verzichten wollen, rechtfertigt sich eben auch eine Begrenzung. Auch die Finanzdirektorenkonferenz hat sich der Fassung des Ständerates angeschlossen und sich für eine Begrenzung ausgesprochen. Es wurde auch das Argument der Steuerausfälle ins Feld geführt. Diese betragen beim Bund ohne Deckelung 15 Millionen Franken. Bei den Kantonen würden die Mindereinnahmen zwischen 50 und 70 Millionen Franken betragen.
Es wurde auch aufgezeigt, dass mit einer Grenze von 12 000 Franken ein Grossteil der Aus- und Weiterbildungskosten aufgefangen werden kann. Sind die Kosten nämlich höher, dauern die Lehrgänge meistens länger als ein Jahr. Es werden dann möglicherweise auch mehrere Jahres- und Halbjahresrechnungen ausgestellt. Damit können beispielsweise die Kosten von 24 000 Franken für einen Lehrgang, der zwei Jahre dauert, vollumfänglich abgezogen werden. Das gilt es auch zu beachten.
Die Kommission hat nach gewalteter Diskussion mit 8 zu 5 Stimmen für Festhalten entschieden. Ich empfehle Ihnen, dies ebenfalls zu tun.