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Hess Hans · Ständerat · 2011-06-16

Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2011-06-16

Wortprotokoll

Ich erlaube mir, kurz aufzuzeigen, worum es hier geht.

Im Rahmen meiner Tätigkeit als Anwalt hatte ich einen Nachlass zu verwalten, bei dem die Erben keinen Überblick über die Vermögenswerte des Erblassers hatten, da der Erblasser keinem der Erben Einblick in die Vermögensverhältnisse gewährt hatte. Beim Tod des Erblassers kamen eine Vielzahl von unbezahlten Rechnungen zum Vorschein, die teilweise sogar in ungeöffneten Couverts lagen. In Anbetracht dieser Umstände entschieden sich die Erben, das öffentliche Inventar gemäss Artikel 580 ff. ZGB zu verlangen. Artikel 590 ZGB hält dazu fest: "Den Gläubigern des Erblassers, deren Forderungen aus dem Grunde nicht in das Inventar aufgenommen worden sind, weil sie deren Anmeldung versäumt haben, sind die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar."

Unmittelbar nach Ablauf der Frist für die Eingabe von Forderungen in das öffentliche Inventar meldete sich in dem Fall, mit dem ich zu tun hatte, die Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung Mehrwertsteuer, und machte mit Verweis auf Artikel 89 Absatz 5 MWStG eine massive Forderung geltend. Bei den Erben entstand dabei der Eindruck, dass die Mehrwertsteuerbehörde absichtlich zugewartet hatte, bis [PAGE 657] das Inventar in Rechtskraft erwachsen war, um die Erben im falschen Glauben zu belassen, es wären noch Aktiven im Nachlass vorhanden. Die Forderungen der kantonalen und der Gemeindesteuerbehörden wurden im Auflageverfahren ordentlich angemeldet.

Der Bundesrat führt richtigerweise aus, dass von Bundesrechts wegen aufgrund der heutigen Rechtslage keine Anmeldepflicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung für die auf die Erben übergehenden Steuerschulden eines Erblassers besteht. Interessant ist aber der Hinweis des Bundesrates, wonach die Eidgenössische Steuerverwaltung dennoch regelmässig im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie in den kantonalen Amtsblättern überprüft, ob über eine ihrer steuerpflichtigen Personen ein Rechnungsruf angekündigt worden ist. Das wird im vorliegenden Fall genauso abgelaufen sein, nur meldete die Eidgenössische Steuerverwaltung die Forderung erst nach Rechtskraft des Inventars an. Das ist meiner Meinung nach rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz.

Eine Streichung von Artikel 89 Absatz 5 des Mehrwertsteuergesetzes würde entgegen der Meinung des Bundesrates eine Änderung der Rechtslage mit sich bringen und die Steuerverwaltung, die über genügend personelle Mittel für die Überwachung der öffentlichen Publikationen verfügt, den übrigen Gläubigern gleichstellen. Wenn es so sein sollte, wie der Bundesrat ausführt, dass eine Streichung der Bestimmung zu keiner Änderung der Rechtslage führt, ist auch nicht einzusehen, weshalb diese unnütze Bestimmung nicht gestrichen werden kann. Nur den Hinweis zu machen, dass diese Regelung bis heute nie zu Problemen geführt habe, ist meines Erachtens unbeholfen. Die Erfahrung zeigt doch, dass sich die Betroffenen nach einem Konkurs- oder konkursähnlichen Verfahren vielfach kaum mehr melden, da sie sich, auch wenn ihnen im erledigten Verfahren nur Unannehmlichkeiten passiert sind, nicht weiter um die Sache kümmern, weil sie froh sind, dass das Verfahren endlich abgeschlossen wurde.

Aus all diesen Überlegungen beantrage ich Ihnen Annahme meiner Motion zugunsten der Streichung dieser Bestimmung.