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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-09-10

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-09-10

Wortprotokoll

Die Minderheit Rickli Natalie möchte bei verschiedenen Straftatbeständen den Strafrahmen um jeweils zwei Jahre erhöhen. Der Bundesrat ist nicht grundsätzlich gegen die Erhöhung des Strafrahmens; wir sind in der Tat der Meinung, dass es hier um gravierende Vorkommnisse geht und dass die Maximalstrafen entsprechend angepasst werden müssen. Dennoch empfiehlt Ihnen der Bundesrat die Ablehnung der vier Anträge dieser Minderheit, und zwar aus folgenden Gründen:

In diesen Anträgen kommen Strafrahmen vor, die es sonst im Strafgesetzbuch gar nicht gibt. Eine Maximalstrafe von sieben Jahren ist ein Exotikum. Wir kennen im Strafgesetzbuch Strafrahmen von einem, drei, zehn und fünfzehn, nicht [PAGE 1261] aber von sieben Jahren. Ich sage damit nicht, dass eine Maximalstrafe von sieben Jahren nicht möglich ist; ich sage Ihnen nur, es wäre ein neuer Rahmen. Man müsste aber doch begründen können, warum man plötzlich einen Strafrahmen von sieben Jahren einführt.

Das Wichtigste aber ist - es wurde schon von verschiedenen Ratsmitgliedern gesagt -, dass man das Strafgesetzbuch immer als Ganzes anschaut. Wenn man einzelne Strafrahmen erhöht, soll man schauen, dass dies im Verhältnis und in einem Bezug zum Strafrahmen bei anderen Straftaten bleibt. Genau das ist der Grund, weshalb der Bundesrat daran ist, den Besonderen Teil des Strafgesetzbuches und die verschiedenen Strafrahmen - die Maximalstrafen, aber auch die Mindeststrafen - sowie die Verhältnisse zwischen diesen Strafrahmen zu überprüfen. Dieses Projekt war bereits in der Vernehmlassung. Der Bundesrat hat aber entschieden, zuerst die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches abzuschliessen. Ihr Rat wird den Allgemeinen Teil - das Sanktionenrecht - in dieser Session beraten, sodass wir anschliessend die Harmonisierung der verschiedenen Strafrahmen anpacken können. Dann sind wir durchaus bereit, gerade auch die Fragen anzuschauen, die sich in diesem Zusammenhang stellen. Um unserem Willen, mehr für den Schutz der Kinder zu tun, Ausdruck zu geben, geht es aber nicht an, hier jetzt einfach einzelne Straftatbestände herauszunehmen und den Strafrahmen zu erhöhen.

Ich nenne Ihnen nur ein Beispiel, das zeigt, wie wir hier plötzlich in Schieflage geraten: Wir haben für die Kindstötung einen maximalen Strafrahmen von drei Jahren. Sie sagen, Sie wollten jetzt aber für sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt einen Strafrahmen von fünf Jahren. Da kommen Sie einfach in ein Missverhältnis. Deshalb beantragt Ihnen der Bundesrat, hier eine generelle Überprüfung vorzunehmen.

Ich nenne Ihnen noch ein anderes Beispiel: Wir haben bei einer Gefährdung des Lebens eine Maximalstrafe von fünf Jahren. Wenn Sie für sexuelle Handlungen mit einem Kind unter 16 Jahren eine Maximalstrafe von sieben Jahren einführen, kommen Sie einfach in ein Verhältnis, das nicht mehr stimmt.

Ich bitte Sie, dem Entwurf des Bundesrates und der Fassung der Kommissionsmehrheit zuzustimmen. Weiter möchte ich noch etwas betonen: Es ist falsch, all denjenigen zu unterstellen, sie wollten die Kinder und Jugendlichen nicht schützen, die hier nicht bereit sind, willkürlich und punktuell erhöhte Strafrahmen für einzelne Straftatbestände zu unterstützen. Das ist falsch. Ich glaube, mit dieser Konvention, mit dem, was wir Ihnen vorschlagen, können wir sehr wohl sehr viel für einen besseren Schutz von Kindern und Minderjährigen vor sexueller Ausbeutung tun, auch wenn Sie hier nicht punktuell und willkürlich bei einzelnen Straftatbeständen den Strafrahmen erhöhen.

Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen.