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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-12-11

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-12-11

Wortprotokoll

Herr Ständerat Recordon, Sie haben ja auch danach gefragt, wie präzise im geltenden Opferhilfegesetz (OHG) die Angehörigen definiert sind. Wir haben es Ihnen bereits in unserer Antwort gesagt: "Als Angehörige im Sinne des OHG gelten der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und die Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen, d. h. Personen, mit denen das Opfer im konkreten Fall in vergleichbar enger Beziehung steht." Das ist wichtig, gerade auch, um veränderten Familienverhältnissen Rechnung zu tragen - auch in Bezug auf die Berechtigung zum Anspruch auf Hilfe. Wir sind der Meinung, dass man bei der Bestimmung des Kreises der anspruchsberechtigten Angehörigen eine weite Auslegung vornehmen soll.

Noch ein Wort zu dem, was Sie mit Blick auf die allenfalls unterschiedliche Handhabung durch die Kantone beschrieben haben: Es ist sicher immer wieder ein Bestreben, dafür zu sorgen, dass es da keine Unterschiede gibt. Ein wenig gehören solche Unterschiede natürlich zum Föderalismus, aber indem wir es noch einmal präzisiert haben, haben wir aufgezeigt, was diesbezüglich das Verständnis des geltenden Opferhilfegesetzes ist.

Sie wissen, dass das Opferhilfegesetz im Jahr 2016 evaluiert wird. Aus Sicht des Bundesrates ist es zum heutigen Zeitpunkt nicht erforderlich, das Gesetz anzupassen, aber je nach Ergebnis der Evaluation wird der Bundesrat sicher auch über geeignete Anpassungen nachdenken und sie Ihnen, falls wir solche Anpassungen für sinnvoll und nötig halten, unterbreiten.