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Meier-Schatz Lucrezia · Nationalrat · 2010-12-09

Meier-Schatz Lucrezia · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-12-09

Wortprotokoll

Die WAK des Ständerates fordert den Bundesrat mit der Motion 10.3340 auf, die Bundesgesetzgebung, namentlich die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer und des Steuerharmonisierungsgesetzes, dahingehend zu revidieren, dass Unterstützungsleistungen aus öffentlichen Mitteln, die anstelle des Erwerbseinkommens ausbezahlt werden, insbesondere Sozialhilfeleistungen, im Sinne der steuerlichen und wirtschaftlichen Gleichbehandlung gänzlich der Einkommenssteuer unterstellt werden und gleichzeitig das Existenzminimum steuerlich entlastet wird. Die WAK des Ständerates hat die Motion im Rahmen der Beratung der Standesinitiative Bern 09.300, "Besteuerung von Sozialhilfeleistungen", verabschiedet. Die Standesinitiative Bern liegt uns heute aber nicht zur Beratung vor; sie ist noch im Ständerat hängig. Sollte die Motion abgelehnt oder, wie wir es Ihnen beantragen, in einen Prüfungsauftrag umgeändert werden, wird diese Standesinitiative im Ständerat weiterbehandelt.

Der Ständerat hat die Motion angenommen, der Bundesrat beantragt ebenfalls Annahme der Motion. Die Mehrheit der WAK unseres Rates hat die Prüfung dieses Antrages vorgenommen und die Motion nach der Diskussion in einen Prüfungsauftrag umgeändert. Das heisst: Wir sind nicht bereit, die Motion in der heutigen Form anzunehmen, und beantragen Ihnen eine Abänderung der Motion. Wir änderten den Text in dem Sinne, dass aus der Motion ein Prüfungsauftrag wird.

Der Ihnen nun vorliegende Vorstoss enthält zwei Komponenten: Einerseits wird gefordert, dass im Sinne der Gleichbehandlung Unterstützungsleistungen, namentlich Sozialhilfeleistungen, gleich wie das Einkommen besteuert werden. Andererseits soll die steuerliche Entlastung des Existenzminimums sichergestellt werden. Diese zweite Komponente ist als solche keine neue, beinhaltete doch bereits das Steuerpaket 2001 respektive die Vorlage, die wir 2004 dem Volk unterbreiteten, diese Befreiung des Existenzminimums. Diese Vorlage erlitt bekanntlich aber Schiffbruch. Dementsprechend haben wir nach wie vor keine steuerliche Entlastung des Existenzminimums.

Im geltenden Recht sind die Unterstützungsleistungen von der Einkommenssteuerpflicht ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nur insoweit, als die steuerliche Befreiung nicht im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit steht. Ausserdem dürfen die Unterstützungsleistungen zusammen mit den übrigen Einkünften das Existenzminimum nicht übersteigen. Diese Ausnahme ist sozialpolitisch klar begründet.

Unter dem Aspekt der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wäre es, ja ist es nur konsequent, die Steuerpflicht auf diese Leistungen auszudehnen. Es ginge bzw. geht dabei um die Herstellung eines gerechten horizontalen Lastenausgleichs zwischen Menschen mit ähnlichen Einkommen und ähnlichen Ressourcen.

Auch wenn die WAK unseres Rates dieser Forderung im Grundsatz zustimmt, hat sie die Motion im Gegensatz zum Ständerat, der eine Überarbeitung der entsprechenden Gesetze, namentlich des DBG und des StHG, verlangt, abgeändert und daraus einen Prüfungsauftrag gemacht. Die Gründe für diesen Änderungsantrag sind folgende: Die Mehrheit Ihrer Kommission stellt fest, dass wir als Gesetzgeber zwar den Grundsatz der Besteuerung der Unterstützungsleistungen sowohl im DBG als auch im StHG festhalten können. Es handelt sich dabei aber lediglich um Grundsatzentscheide, die keine direkten Auswirkungen auf Kantone und Bund haben können. Wir können gleichzeitig, wie dies der Ständerat wünscht, auch die Befreiung des Existenzminimums sowohl im DBG als auch im StHG einführen. Doch anders als beim Grundsatz der Besteuerung der Unterstützungsleistungen liegt die Festlegung der Höhe der steuerlichen Entlastung des Existenzminimums ausschliesslich in der Kompetenz der Kantone, auch wenn wir den entsprechenden Grundsatz formell festhalten könnten. Wir können den Kantonen nicht vorschreiben, wie hoch die Entlastung des Existenzminimums sein soll.

Dazu kommt, dass unter dem Begriff Existenzminimum sehr Unterschiedliches verstanden wird. Einige Kollegen unserer Kommission haben zu Recht darauf hingewiesen, dass man sowohl vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum als auch vom von den Skos-Richtlinien vorgegebenen Existenzminimum spricht. Es gäbe zusätzlich auch noch die fürsorgerechtlichen Existenzminima. Diese Werte sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich, sie werden auch von Kanton zu Kanton unterschiedlich angewendet und in gewissen Gemeinden bereits unterschritten, namentlich in Bezug auf die Skos-Richtlinien.

Alle sind sich einig, dass Unterstützungsleistungen nach dem Grundsatz der Gesamtreineinkommenssteuer richtigerweise in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden sollten. Eine solche Besteuerung hätte auch zur Folge, dass die Abhalteeffekte bzw. auch die Schwellenwerte bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit reduziert würden. Gleichzeitig sollte aber der Bedürftigkeit des Leistungsempfängers durch eine angemessene Freistellung des Existenzminimums Rechnung getragen werden. Auch die Steuerexperten - ich nenne nur drei: Zigerlig, Jud und Reich - vertreten diese Auffassung.

Bereits in der ständerätlichen wie danach auch in unserer Kommission wurde auf verschiedene Probleme hingewiesen. Erstens gelte es zu wissen, welcher Wert als Existenzminimum eingesetzt werden sollte. Zweitens sei nicht klar, ob die Besteuerung der Sozialhilfeleistungen nicht zur Folge hätte, dass schliesslich von den Behörden höhere Sozialleistungen bezahlt werden müssten, damit die neu anfallenden Steuern entrichtet werden könnten. Auch dieser Punkt bedarf einer genauen und zusätzlichen Prüfung. Gerade in diesem sensiblen Bereich macht es keinen Sinn, dass die [PAGE 1950] Gemeinde die Sozialleistungen erhöht, damit eine Person die Steuern bezahlen kann, und dann diese gleichen Steuern an den Kanton abliefert. Das gibt einen Transfer von Sozialleistungen, der schlicht inakzeptabel ist. Diese Fragen wurden von der Schwesterkommission nicht geklärt.

Damit verbunden sind auch weitere Probleme. Sie entstehen nicht etwa auf Bundesebene, bei der direkten Bundessteuer, weil dort die Tarifhoheit besteht und die Tariffreibeträge derart hoch sind, dass die Befreiung faktisch bereits realisiert ist; die Probleme entstehen vielmehr just auf kantonaler und auf kommunaler Ebene. Es wäre in der Tat stossend, wenn ausgerechnet die Gemeinden zusätzliche Steuern an den Kanton abliefern müssten, Gemeinden, die Sozialhilfeleistungen erhöhen, nur damit die Personen effektiv besteuert werden können.

Damit diese Fragen geklärt werden, beantragt Ihnen die Kommission mit 14 zu 6 Stimmen bei 3 Enthaltungen, die Motion in einen Prüfungsauftrag abzuändern und diesen entsprechend gutzuheissen. Im Rahmen dieses Prüfungsauftrages gilt es, diese offenen Fragen zu klären und zu beantworten, und dies, obschon wir in diesem Rat bereits zweimal die steuerliche Befreiung des Existenzminimums besprochen und 2004 gar in der Steuervorlage verankert haben. Damit auch die bereits erwähnten weiteren Fragen beantwortet werden können, beantragt Ihre Kommission, die Motion in einen Prüfungsauftrag umzuformulieren.

Ich bitte Sie, der Kommission zu folgen.