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Schweiger Rolf · Ständerat · 2010-12-07

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2010-12-07

Wortprotokoll

Ich bin Mitglied der Kommission, welche diese Vorlage vorbereitet hat, und ich bin bei den Diskussionen in der Kommission nicht darauf gestossen, dass Absatz 3 von Artikel 27 eine Bedeutung haben könnte, die eine Änderung erfordert. Ich bin von aussen darauf aufmerksam gemacht worden, dass mit Artikel 27, wie wir ihn formuliert haben, ein Problem entstehen könnte, das möglicherweise auch bei der Redaktion des Gesetzes auf Stufe Verwaltung nicht berücksichtigt wurde, was wohl unabsichtlich geschah.

Die Materie ist relativ kompliziert, weshalb ich mir bewusst bin, dass sich das Plenum nicht besonders gut dafür eignet zu begründen, warum dem so ist. Trotzdem mache ich den Versuch. Es geht um Folgendes: Sämtliche Banken, sämtliche Versicherungen und auch sehr viele Pensionskassen und alle grossen Firmen müssen täglich ihre Risiken im Zinsbereich oder im Währungsbereich absichern. Dies geschieht durch sogenannte Swap-Geschäfte mit ausländischen Gegenparteien. Bei diesen Swap-Geschäften handelt es sich um das wechselseitige Eingehen von Forderungen und Verpflichtungen auf beiden Seiten, die dann mit Eigenmitteln unterlegt werden müssten.

Nun gibt es das sogenannten Netting, und Netting bedeutet, dass solche zur Absicherung getätigten Geschäfte miteinander verrechnet werden können. Das bewirkt dann, dass sie in der Bilanz zwar aufgeführt werden müssen, hingegen beim Eigenkapital nur die jeweilige Differenz zwischen diesen beiden Verpflichtungen mit Eigenkapital zu unterlegen ist. Das Netting, also diese Verrechnungsmöglichkeit, spielt somit eine zentrale Rolle, um die Swap-Geschäfte überhaupt zu ermöglichen.

Ich versuche nun, damit Sie sich ein Bild machen können, anhand eines ganz, ganz einfachen Beispieles zu sagen, was Netting überhaupt ist: Nehmen wir einmal an, eine Pensionskasse möchte ihr Geld anlegen und beabsichtigt, dies in Euro zu tun. Eine Pensionskasse macht dies gerechtfertigterweise, und zwar drum, weil sie nicht nur bezüglich der Art der Anlagen, sondern auch bezüglich der Währungen verschiedene Positionen berücksichtigen muss, um so ausgeglichen am Markt teilnehmen zu können.

Nun möchte aber diese Pensionskasse diese Anlage, die sie in Euro getätigt hat, absichern. Sie befürchtet, dass der Euro weiter sinken könnte, und wenn das der Fall wäre, möchte sie nicht allzu starke Verluste einfahren müssen. Sie macht also Folgendes: Sie gibt einer Bank eine Summe in gleicher Höhe - selbstverständlich umgerechnet - in Schweizerfranken. Diese Bank gibt der Pensionskasse den gleichen Betrag in Euro zurück. Irgendwann muss dieser Swap aufgelöst werden, das heisst, irgendwann zeigt sich dann, ob diese beiden Verbindlichkeiten noch gleich viel wert sind oder nicht. Wenn nun der Euro steigt und der Schweizerfranken bleibt, muss die Bank, die eine Absicherung in Euro gegeben hat, die Differenz zwischen dem Schweizerfrankenkurs und dem Eurokurs begleichen. Das ist sehr, sehr vereinfacht dargestellt die Mechanik des Swap-Geschäfts.

Gesetzliche Bedingung für die Zulässigkeit des Netting ist - und dies muss zwingend so sein -, dass die entsprechenden Vereinbarungen, also die Verrechnungsmöglichkeit, auch im Konkurs- oder im Sanierungsverfahren der Bank und der Pensionskasse Bestand haben. Wäre dem nicht so und könnte z. B. ein Konkursliquidator aufgerechnete - also sogenannt "genettete" - Transaktionen wieder brutto abwickeln, also dieses Geld, das wechselseitig gegeben würde, auf der einen Seite in die Konkursmasse werfen, könnte es sich keine, aber auch wirklich keine ausländische Gegenpartei mehr leisten, mit Schweizer Parteien sogenannte Swap-Geschäfte abzuwickeln. Die Schweiz wäre - das mag für Ihre Beurteilung und Ihre Entscheidung hilfreich [PAGE 1157] sein - neben Nordkorea und China das einzige Land auf dieser Welt, welches nicht mehr sogenannt "netting proof" wäre. Die Auswirkungen für die hiesigen Banken, für die Versicherungen, Pensionskassen und für die grossen Firmen wären verheerend, da ihnen die Gegenparteien für ihre Absicherungsgeschäfte fehlen würden.

Die in der Vorlage 2 zur Einlagensicherung enthaltenen neuen Sanierungsbestimmungen, nämlich die Artikel 24 bis 35 des Entwurfes des Bankgesetzes, bergen nun diese reelle Gefahr. Die Finma hätte neu nämlich die Kompetenz, Nettingvereinbarungen - also dieses Verrechnen wechselseitiger Forderungen - im Verlaufe einer Sanierung oder im Verlaufe einer Liquidation aufzulösen und bei der Gegenpartei den Bruttobetrag einzufordern. Ob die Finma dies dann tun würde, kann man selbstverständlich nicht zum Voraus sagen, aber allein die Tatsache, dass sie diese Möglichkeit hätte, würde bewirken, dass niemand mehr mit der Schweiz solche Swap-Absicherungsgeschäfte machen würde, und zwar eben darum, weil theoretisch nicht ausgeschlossen werden könnte, dass die Finma von dieser Befugnis Gebrauch machen würde.

Zur Aufrechterhaltung der Möglichkeit, solche Absicherungsgeschäfte in der Schweiz auch weiterhin zu tätigen, muss meines Erachtens Artikel 27 Absatz 3 in der von mir vorgeschlagenen Form abgeändert werden. Ich glaube nicht, dass die Redaktoren dieser Vorlage etwas anderes beabsichtigten, als ich es Ihnen mit meinem Antrag nun gutzuheissen beliebt mache. Es geht an sich um eine selbstverständliche Angelegenheit, nämlich darum, dass zwei Parteien miteinander vereinbaren können, wechselseitige Forderungen zu verrechnen, und der Konkursverwalter nicht das Recht hat, diese Verrechnung gleichsam rückgängig zu machen. Das ist auf der ganzen Welt so.

Damit Sie nicht nur von Nordkorea und von China hören, lese ich Ihnen die wichtigsten Länder vor, in denen die Möglichkeit des Netting im gesamten Finanzbereich und die Unmöglichkeit, dieses im Konkursfalle zu verrechnen, Bestandteil der jeweiligen Gesetzgebung ist. Es sind dies die Länder Argentinien, Australien, Österreich, Belgien, Brasilien, Kanada, Chile, Kolumbien, Tschechien, Dänemark, Finnland, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Irland, Italien, Japan, Luxemburg, Malta, Mauritius, Mexiko, Neuseeland, Norwegen, Pakistan, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Seychellen, Slowakei, Slowenien, Südafrika, Südkorea, Spanien, Schweden, Schweiz - noch -, Grossbritannien und die USA.

Ich bitte Sie deshalb, meinem Antrag zuzustimmen - im Bewusstsein, dass Sie die absolute Komplexität dessen, was hinter diesem Antrag steckt, wahrscheinlich nicht begreifen. (Heiterkeit) Der Nationalrat wird die Grösse haben, die Frage en connaissance de cause nochmals zu überdenken. Sie können mir glauben: Die Bestimmung ist für uns extrem wichtig. Ich habe die leise Hoffnung, dass sich die Frau Bundesrätin aufgrund meines Antrages, den Sie erst vor Kurzem erhalten haben, intensiver mit dieser Materie beschäftigt hat und Ihnen möglicherweise auch beliebt macht, dem Antrag zuzustimmen. In diesem Sinne gebe ich das Wort zurück.