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Büchler Jakob · Nationalrat · 2012-06-01

Büchler Jakob · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion CVP-EVP · 2012-06-01

Wortprotokoll

Meine Ausführungen teile ich in drei Teile auf. Ich spreche zum Eidgenössischen Finanzdepartement und da erstens zur Revision des Bankengesetzes, also zur Vorlage "Too big to fail", zweitens zum Steueramtshilfegesetz und drittens zur Zinsbesteuerung.

1. Zu "Too big to fail" und zum Bankengesetz: Was bedeutet "Too big to fail"? Der Begriff "zu gross, um zu scheitern" hat sich in der jüngsten Wirtschafts- und Finanzkrise durchgesetzt. Es beschreibt den Umstand, dass ein Staat ein kriselndes Unternehmen nicht untergehen lassen kann, weil die von diesem Unternehmen erbrachten Leistungen für die Volkswirtschaft unverzichtbar sind und nicht durch andere Marktteilnehmer in kurzer Zeit übernommen werden können. Der Staat ist gezwungen, rettend einzugreifen, wenn ein solches Unternehmen in Schieflage gerät. Damit verfügt es über eine implizite Staatsgarantie. In der Schweiz beschränkt sich diese Problematik derzeit auf die beiden Grossbanken UBS und Credit Suisse.

Am 20. April 2011 hat der Bundesrat seine Botschaft zur Revision des Bankengesetzes, also zur Vorlage "Too big to fail" veröffentlicht. Es handelt sich dabei zweifellos um eine der wichtigsten wirtschaftspolitischen Reformen der letzten Jahre. Basis dafür ist der Bericht der Expertenkommission zur Limitierung von volkswirtschaftlichen Risiken durch Grossunternehmen. Dieser setzt auf vier Hauptpfeiler: Stärkung der Eigenmittelbasis, strengere Liquiditätsvorschriften, bessere Risikodiversifikationen und organisatorische Massnahmen. Diese Elemente greifen stark ineinander und bedingen sich zum Teil sogar gegenseitig, weshalb durchaus auch von einem Gesamtwerk gesprochen werden kann. Eine integrale Umsetzung ist unabdingbar, ansonsten würde die Vorlage ihre Wirkung verfehlen bzw. zu einer unnötigen und wirtschaftlich schädlichen Überregulierung führen.

Die Finanzmarktkrise hat nun aber mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass der Konkurs eines grossen Bankeninstitutes weitgehende Folgen für die gesamte Wirtschaft nach sich ziehen kann. Kommt es zu einer Einschränkung der Kreditvergabe oder zu einer Störung des Zahlungsverkehrs, können Kettenreaktionen zu gravierenden volkswirtschaftlichen Schäden führen. Um eine solche Gefahr abzuwenden, sind während der Finanz- und Wirtschaftskrise in vielen Ländern Grossbanken durch den Staat vor einem allfälligen Konkurs gerettet worden.

Aufgrund ihrer Systemrelevanz sind diese Unternehmen zu wichtig, als dass man sie untergehen lassen könnte. Sie sind also "too big to fail" oder werden zumindest so wahrgenommen. So können sie im Krisenfall auf die Unterstützung des Staates zählen. Sie verfügen somit über eine implizite Staatsgarantie, und der zentrale Sanktionismus des Marktes wird ausgehebelt.

Im Zuge der Finanzmarktkrise musste auch der schweizerische Staat eingreifen und die UBS stützen. Obwohl das UBS-Engagement des Bundes einen Gewinn von rund 1,2 Milliarden Franken zur Folge hatte und auch der Stabilisierungsfonds der Schweizerischen Nationalbank für diese aller Voraussicht nach keine Belastung darstellen wird, ist man sich weitgehend einig: Eine solche staatliche Rettungsmassnahme soll kein zweites Mal nötig werden.

2. Zum Steueramtshilfegesetz: Im März 2009 hat sich die Schweiz bereiterklärt, zur Amtshilfe gemäss Artikel 26 des [PAGE 825] OECD-Musterabkommens überzugehen. Diese neue Amtshilfepolitik wird im Rahmen der Revision bestehender und/oder der Aushandlung neuer Doppelbesteuerungsabkommen umgesetzt. Die ersten zehn dieser Abkommen sind von den eidgenössischen Räten im Sommer des letzten Jahres gutgeheissen worden.

Die Steuerabkommen mit den Nachbarländern aus der OECD betreffend die Amtshilfe waren bisher nur auf Verordnungsstufe geregelt. 2009 wurde dann eine Vernehmlassung zu einem neuen Steueramtshilfegesetz durchgeführt. Dieses Gesetz gilt für alle Doppelbesteuerungsabkommen. In jüngster Zeit wurden rund dreissig Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.

Der Bundesrat hat seinerzeit Eckwerte für die neue schweizerische Amtshilfepolitik festgelegt. Zu diesen gehört die Beschränkung auf den Informationsaustausch auf Anfrage, womit der automatische Informationsaustausch ausgeschlossen ist. Weiter bestehen ein Rückwirkungsverbot, Bestimmungen zur Wahrung des Rechtsschutzes der betroffenen Personen und eine Beschränkung auf die unter den Geltungsbereich des Abkommens fallenden Steuern. Die Schweiz hat ihre Verhandlungspartner darauf hingewiesen, dass bei Gesuchen, die auf Daten beruhen, die unter Verletzung des schweizerischen Rechts beschafft wurden, keine Amtshilfe gewährt wird.

3. Zur Zinsbesteuerung: Die strategischen Meinungsverschiedenheiten zwischen der Schweiz und der EU zeigen sich erneut. Diese können zu einer neuen Kraftprobe führen, vor allem im Steuerbereich. Vor wenigen Tagen signalisierte die dänische EU-Ratspräsidentschaft Bereitschaft zu neuen Verhandlungen mit der Schweiz.

Der Bundesrat hat vor einiger Zeit klargemacht, dass er nicht zu konkreten Gesprächen bereit ist, bevor die EU-Kommission ihren Widerstand gegen das Inkrafttreten des Steuerabkommens aufgibt, welches die Schweiz 2011 in Deutschland abgeschlossen hat. Die dänische EU-Ratspräsidentschaft hat ein hochrangiges Treffen der Steuerexperten der 27 EU-Länder einberufen, um das Dossier zur Zinsbesteuerung im Lichte der wichtigen internationalen Entwicklung zu erörtern. Die Ratspräsidentschaft hat in Aussicht gestellt, dass es die Konzessionen, welche die Schweiz beim Kampf gegen die Steuerflucht gegenüber den USA, Grossbritannien und Deutschland gemacht hat, rechtfertigen, das Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU rasch neu zu verhandeln, damit alle 27 EU-Staaten von der schweizerischen Freigebigkeit profitieren könnten. Frau Bundespräsidentin Widmer-Schlumpf hat uns diesen Weg in der GPK erklärt, und wir haben eine intensive Diskussion über dieses Geschäft geführt.

Damit habe ich meinen Teil abgeschlossen.